Klage gegen Outlet-Center Montabaur ist erfolglos

Der Bebauungsplan für ein Factory-Outlet-Center (FOC) in Montabaur ist wirksam. Denn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat keine entscheidenden rechtlichen Bedenken.

Region. (ga) Der Bebauungsplan für ein Factory-Outlet-Center (FOC) in Montabaur ist wirksam. Denn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat keine entscheidenden rechtlichen Bedenken. Das teilte das Gericht mit.

Die Stadt Montabaur möchte im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar an der Autobahn 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für Bekleidung ansiedeln. Gegen den Bebauungsplan hatten die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied geklagt.

Denn sie befürchten, dass das FOC zu erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten führen wird. Zwar hatte das Gericht versucht, die Beteiligten zu einer gütlichen Einigung zu bewegen, indes ohne Erfolg.

Die Stadt Koblenz hat ihren Antrag zurückgezogen. Die Normenkontrollanträge der Städte Limburg und Neuwied hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tage abgelehnt. Für den Bebauungsplan bestehe ein besonderer städtebaulicher Anlass, so das Gericht.

Er diene der Fortentwicklung des Geländes um den ICE-Bahnhof in Montabaur als einzigem ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz. Demgegenüber handele es sich bei den befürchteten Einflüssen auf den Einzelhandel lediglich um mittelbare Auswirkungen, die in gewissem Maße hinzunehmen seien.

Der Bebauungsplan entspreche auch dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Er trage den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die Verkaufsfläche auf 10 000 Quadratmeter und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränke.

Das FOC Montabaur verstoße auch nicht gegen übergeordnete Ziele der Raumordnung des Landes. Es stehe nicht im Widerspruch zum sogenannten Zentralitätsgebot nach dem Landesentwicklungsplan IV. Denn Montabaur sei ein Mittelzentrum, in dem auch Einkaufszentren mit mehr als 2 000 Quadratmetern angesiedelt werden dürften.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung könne von schädlichen Auswirkungen des FOC auf die klagenden Städte Limburg und Neuwied nicht ausgegangen werden. Mit erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel sei aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und eingeholten Gutachten nicht zu rechnen.

Die erwartbare Umsatzumverteilung liege danach für Neuwied deutlich unter der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von zehn Prozent. Für Limburg sei eine Überschreitung nicht auszuschließen. Insgesamt führten jedoch auch die in Limburg zu erwartenden Einbußen nicht zu wesentlicher Beeinträchtigung.

Urteil vom 15. November 2010, Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG und 1 C 10403/09.OVG

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort