Tongrube Leimersdorf Gemeinde wehrt sich gegen Deponiepläne

GRAFSCHAFT · Die Grafschaft sieht erhebliche Verfahrensmängel. Betreiber will Tongrube mit Müll verfüllen. Koblenzer Anwaltskanzlei hat zwei Stellungnahmen für die Gemeinde erarbeitet.

Die geplante Mülldeponie auf dem Gelände der bisherigen Tongrube Leimersdorf war einmal mehr Thema im Grafschafter Haupt- und Finanzausschuss. Im Auftrag der Gemeinde hatte eine Koblenzer Anwaltskanzlei im Rahmen des Planfeststellungsverfahren Stellung zu dem Vorhaben genommen.

Nun will man die Reaktionen der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) sowie des Antragstellers zu den vorgebrachten Bedenken abwarten.

Der Gemeinderat hatte sich bereits im Februar vehement gegen die Errichtung und den Betrieb der beantragten Deponie ausgesprochen. Die Verwaltung wurde damals beauftragt, eine Stellungnahme erarbeiten zu lassen. Die Anwaltskanzlei hat mittlerweile gar zwei Stellungnahmen eingereicht, eine weitere eines beauftragten Ingenieurbüros steht noch aus.

Die Anwaltskanzlei rügt in ihren Stellungnahmen vier Punkte. So sei eklatant gegen die Verfahrensanforderungen verstoßen worden, denn bislang gebe es weder ein Raumordnungsverfahren noch ein Zielabweichungsverfahren.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung liege ebenfalls noch nicht vollständig vor. Auch fehle der Planung überhaupt eine Rechtfertigung, denn der Bau einer weiteren Deponie im nördlichen Rheinland-Pfalz sei nicht erforderlich. Ungeachtet dessen verstoße die Planung sogar gegen die Deponieverordnung selbst, denn der Standort sei nach den Vorgaben der Verordnung überhaupt nicht geeignet für eine Mülldeponie.

Insgesamt sei festzustellen, dass das Planfeststellungsverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt werde, erläuterte Bürgermeister Achim Juchem.

Die gerügten Verstöße gegen die Verfahrensanforderungen könnten allerdings ausgeräumt werden, wenn der Deponiebetreiber die fehlenden Unterlagen nachreiche. Geschieht das nicht, so Juchem, laufe das Planfeststellungsverfahren auf Basis der vorhandenen Unterlagen weiter. „Sollten die Verfahrensmängel nicht geheilt werden, ist eine Versagung der beantragten Planfeststellung wahrscheinlich“, glaubt Juchem.

Während die Verfahrensfehler also prinzipiell heilbar seien, dürfe die Deponie jedoch auch dann nicht gebaut werden. Nach dem Abfallwirtschaftskonzept des Kreises besteht für einen weiteren Deponieraum der Deponieklasse I im nördlichen Rheinland-Pfalz nämlich kein Bedarf. Somit sei der Bau unzulässig, so die Grafschafter Verwaltung.

Darüber hinaus sei aber auch der beabsichtigte Standort ungeeignet und unzulässig. Zwischen der geologischen Barriere der Deponie und dem Grundwasserspiegel müsse nämlich ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. Das sei nicht der Fall. Weder die SGD Nord noch der Antragsteller hätten sich aber bislang zu den Einwänden geäußert. Auf diese Stellungnahmen müsse man nun warten, bevor man entscheiden könne, wie es weitergehe.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort