Vorsicht bei Böllern und Knallern Wer für Schäden an Silvester haftet

Bonn · So schön das Feuerwerk zu Silvester auch ist, so gefährlich können Böller und Raketen bei falscher Handhabung und Lagerung sein. Hier einige Tipps und Hinweise für das Fest zum Jahreswechsel.

Geräuschempfindliche Menschen haben es am 31. Dezember nicht leicht. Zum Jahreswechsel hat die Tradition Vorrang gegenüber nächtlicher Ruhe.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gehört zu dem alten Brauch, so dass lärmempfindliche Menschen sowohl den Krach von Böllern und Raketen als auch feiernde Nachbarn in der Silvesternacht ertragen müssen. Bis zwei Uhr nachts darf der Trubel andauern.

An Silvester herrscht vielerorts Ausnahmezustand. Das ist aber kein Freibrief für Mieter, in der Silvesternacht die Wände wackeln zu lassen, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Es ist zwar unrealistisch, an diesem Tag auf die Nachtruhe ab 22 Uhr zu pochen, gerade wenn der Lärm von draußen lauter ist als der von nebenan.

Dennoch müssen Mieter Rücksicht nehmen - etwa indem sie die Bässe an der Musikanlage herunterdrehen sowie die Fenster schließen. Eine nette Geste ist es, die Nachbarn frühzeitig über die Party zu informieren oder gleich einzuladen. Verursacht ein Partygast einen Schaden im Hausflur, haftet der Mieter als Gastgeber mit. Auch muss er Müll von der Party im Haus beseitigen.

In diesem Jahr beginnt der offizielle Verkauf von Feuerwerkskörpern wegen des Wochenendes allerdings schon am 28. Dezember und endet am 31. Dezember. Ein Verkauf in einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.

Böller und Knaller, die in europäischen Ländern verkauft werden, müssen durch eine der 13 von der EU benannten Prüfstellen zugelassen sein. In Deutschland ist dafür die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Zugelassene Feuerwerkskörper sind an einer Registrierungsnummer, einem sogenannten CE-Zeichen und der Kennnummer der Prüfstelle zu erkennen. In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 - darunter Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer - dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2, beispielsweise Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen, dürfen ohne Genehmigung in der Zeit vom ersten Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht verkauft werden. Dazwischen dürfen nur Volljährige die Böller und Raketen erwerben.

Sichere Aufbewahrung vor Kindern

Doch auch ordnungsgemäß gekennzeichnete Böller und Raketen können bei falscher Zündung gefährlich werden. Wer keine Verletzungen oder Brände riskieren will, sollte die Gebrauchsanweisung des Herstellers genau beachten. Eigentlich selbstverständlich: Raketen sind nur im Freien und auch niemals aus der Hand heraus zu zünden. Leere Sekt- oder Weinflaschen eignen sich zum Abschuss. Ein Sicherheitsabstand zu den Feuerwerkskörpern versteht sich dabei fast von selbst. Dies gilt nicht nur zu anderen Feiernden, sondern auch zu Autos und Gebäuden.

Böller sollten sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Eltern können für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. Am Landgericht München wurde etwa ein Fall verhandelt, bei dem ein 13-Jähriger eine 11-Jährige mit einem Silvesterböller beworfen hat, wodurch das Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden erlitt. Die Richter verurteilten die Mutter des Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1000 Euro, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen sei. Die Frau hatte die Knaller zwar in ihrer Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden.

Was passiert bei Schäden?

Feuerwerkskörper, die nicht beim ersten Mal gezündet haben, sollten auf keinen Fall ein zweites Mal angezündet werden. Vor Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Altersheimen ist das Zünden von Böllern und Raketen übrigens grundsätzlich untersagt. Generell empfiehlt es sich, während des Feuerwerks Türen und Fenster geschlossen zu halten. Herumfliegende Böller und Raketen könnten ansonsten ins Haus oder die Wohnung gelangen. An besonders brandgefährdeten Orten oder Plätzen ist das Feuerwerk teilweise ebenfalls verboten.

Woran die meisten nicht denken, was aber nach Angaben des Brandschutzexperten des Deutschen Feuerwehrverbandes DFV, Frank Hachemer, wichtig ist, ist über Silvester seinen Balkon oder seine Terrasse leer zu räumen. Denn Plastikmöbel oder Abdeckungen für die Gartenmöbel sowie Altpapierlagerungen können zur Brandgefahr werden, wenn Böller und Raketen darauf landen. Gleiches gilt für den trockenen und ausrangierten Weihnachtsbaum. Ein derart angefachtes Feuer könne sich Hachemer zufolge unter Umständen auch in die Wohnung ausbreiten.

Die Feuerwerkskörper sind nicht ungefährlich. Wer für was haftet und aufkommt, wird meistens erst später nachegschaut. Dann ist es oft schon zu spät, um vorsichtig mit Raketen und Knallern umzugehen. Die Krankenversicherung trägt beispielsweise die Kosten für die Heilbehandlung, wenn eine Person von einem Böller oder einer Rakete getroffen und verletzt wurde. Wenn Geschädigte aber bleibende Schäden davontragen, greift eine private Unfallversicherung.

Das Fahrzeug in ruhigen Straßen parken

Bei Sachschäden am Auto haftet der Verursacher. Wie das Versicherungsunternehmen Arag mitteilt, übernimmt eine private Haftpflichtversicherung die Kosten dann, wenn diese durch die Police abgedeckt sind. Ist der Verursacher unbekannt, geht der Halter des beschädigten Autos unter Umständen trotzdem nicht leer aus: Eine Kaskoversicherung übernimmt solche Schäden in der Regel.

Gerät eine Rakete durch Zufall in das heimische Schlafzimmer, kann sich der Eigentümer an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Sie ersetzt Schäden am Gebäude – zum Beispiel bei einem Brand – und unter Umständen auch fest eingebaute Gegenstände wie Türen und Fenster. Die Schäden, die an den Möbeln und den Elektrogeräten der Bewohner entstanden sind, zahlt die Hausratversicherung der Hausbewohner.

Autofahrer ohne Garage sollten an Silvester etwas umsichtiger bei der Parkplatzsuche sein. Versicherungsexperten raten, das Fahrzeug in ruhigeren Seitenstraßen oder unter Bäumen abzustellen.

Wenn es dann doch zu Schäden kommt, haftet der Verursacher. Ist dieser nicht zu ermitteln, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Wenn es sich um mutwillige Beschädigung – sprich um Vandalismus – handelt, hilft nur die Vollkaskoversicherung. Bevor man seiner Versicherung einen Vandalismusschaden meldet, sollte man, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Fotos vom beschädigten Auto können bei der Schadensabwicklung helfen.

(Mit Material von dpa)

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