Immobilien Verbindlich aushandeln: Was im Bauvertrag stehen sollte

Die Rechtsansprüche von Bauherren beschäftigen jetzt den Bundestag. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem fixierte Übergabetermine vor. Bauherren können sich diese auch jetzt schon vertraglich zusichern lassen - sie müssen aber halt darauf bestehen.

 Bis der Rohbau eines Hauses steht, kann viel Zeit vergehen - Bauherren sollten Fristen im Bauvertrag genau festlegen.

Bis der Rohbau eines Hauses steht, kann viel Zeit vergehen - Bauherren sollten Fristen im Bauvertrag genau festlegen.

Foto:  Markus Scholz

Die Bundesregierung will die Rechte von Bauherren stärken - bisher müssen diese mit ihrer Baufirma vieles individuell aushandeln. Der Verband Privater Bauherren (VPB) erläutert, worauf man im Vertrag Wert legen und vor Vertragsabschluss achten sollte:

Einzugstermin: Feste Termine müssen zwar nicht, sie können aber festgelegt werden. Die Experten raten, sich nicht auf scheinbar präzise Festlegungen wie "Die Bauzeit beträgt sieben Monate nach Baubeginn" einzulassen. Denn die Baufirma kann dann den Baubeginn hinauszögern. Besser ist es, wenn konkrete Daten für Baubeginn und Fertigstellung im Vertrag stehen. Und man sollte als Bauherr eine Vertragsstrafe bei Nichterfüllung aushandeln. Laut VPB lassen sich aber nur die wenigsten Schlüsselfertiganbieter auf solche Daten ein.

Realistischer Zahlungsplan: Grundsätzlich gilt, dass erst nach erbrachter Leistung bezahlt wird. Wer die Firma schrittweise nach Stand des Baufortschritts bezahlt, sollte auf realistische Abschläge achten. Denn wer in Vorleistung geht, hat bei einer Insolvenz der Firma das Nachsehen. Der VPB rät, die erste Rate von rund 40 Prozent nach Fertigstellung des Rohbaus und der Zimmererarbeiten anzusetzen.

Übergabe der Unterlagen: Bauherren müssen dafür sorgen, dass ihre Immobilie dem geltenden Recht entspricht. Um das zu kontrollieren, sollten sie sich die Herausgabe der Planungsunterlagen und - mit der Bauabnahme - sämtlicher Unterlagen vertraglich zusichern lassen.

Prüfung der Unterlagen: Es gibt aktuell kein Widerrufsrecht für Bauverträge - außer sie wurden quasi an der Haustür abgeschlossen. Das soll das neue Bauvertragsrecht nun ändern. Aber auch jetzt schon haben Bauherren durchaus vorher Zeit für eine Prüfung der Unterlagen: Sie müssen den Vertrag mindestens zwei Wochen vor dem offiziellen Notartermin erhalten. Darauf sollte man auch bestehen.

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