WEG-Verwalter muss Jahresabrechnung vorlegen

Berlin · Wohneigentümer in einer Gemeinschaftsimmobilie haben das Recht, sich regelmäßig eine Kostenübersicht zu verschaffen. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist daher verpflichtet, einmal im Jahr eine Abrechnung vorzulegen.

 Wer zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, sollte sich vom Verwalter jährlich eine Abrechnung vorlegen lassen. Foto: Thomas Frey

Wer zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, sollte sich vom Verwalter jährlich eine Abrechnung vorlegen lassen. Foto: Thomas Frey

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Die Jahresabrechnung muss in übersichtlicher Form sämtliche Einnahmen und Ausgaben der WEG enthalten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Zusätzlich zur Gesamtabrechnung muss der Verwalter für jeden Eigentümer eine Einzelabrechnung erstellen. Diese muss sich aus der Gesamtabrechnung ableiten und die anteiligen Belastungen des jeweiligen Eigentümers mit den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums ausweisen. Zudem werden in der Jahresabrechnung die zukünftigen Vorauszahlungen der Einzeleigentümer beziffert.

Falls der Verwalter keine Jahresabrechnung vorlegt, kann jeder Wohnungseigentümer unabhängig von einem Beschluss der Gemeinschaft einen Anspruch auf Vorlage der Abrechnung gerichtlich geltend machen. Zudem stellt die Nichtvorlage einer Jahresabrechnung einen wichtigen Grund für eine Abberufung des Verwalters dar.

Oftmals ist im Verwaltervertrag geregelt, zu welchem festen Termin der Verwalter die Jahresabrechnung vorlegen muss. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Abrechnung regelmäßig innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes vorgelegt werden. Üblicherweise wird sie gemeinsam mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersendet, in der die Rechnung abgesegnet werden muss.

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