Auflagen aus dem Geldwäschegesetz Erst der Ausweis, dann die Besichtigung

Das Geldwäschegesetz fordert: Makler müssen Kundendaten festhalten und Verdachtsmomente bei der Bezahlung melden.

 Das Geldwäschegesetz verpflichtet auch die Godesberger Makler Dieter Krause (l) und Jan-Peter Sattler dazu, Personaldaten eines Kunden festzuhalten und zu archivieren.

Das Geldwäschegesetz verpflichtet auch die Godesberger Makler Dieter Krause (l) und Jan-Peter Sattler dazu, Personaldaten eines Kunden festzuhalten und zu archivieren.

Foto: Axel Vogel

So mancher Immobilienkäufer mag davon träumen: Er bezahlt sein neues Eigenheim auf einen Schlag aus einem prall mit Banknoten gefüllten Koffer. Auch wenn es sich im echten Leben nicht ganz so filmreif darstellt: Eine Immobilie bietet sich wegen der hohen Summen durchaus als Mittel zur Geldwäsche an - was das Geschäft zwischen Immobilienmakler und Kunde nicht gerade vereinfacht.

Neben den Regelungen im Zusammenhang mit einem Widerrufsrecht des Kunden, kommt für Makler Jan-Peter Sattler aus Bad Godesberg noch eine Pflicht hinzu, die im Alltag geradezu sträflich vernachlässigt werde: Auflagen aus dem Geldwäschegesetz (GwG).

"Danach muss der Makler sich die Personalien des Kunden geben lassen und diese festhalten", sagt Sattler. Und zwar bevor die Dienstleistung erbracht wird.

Damit soll sichergestellt werden, dass derjenige, der den Makler beauftragt, "auch derjenige ist, der am Ende das Haus beziehungsweise die Wohnung kaufen will", ergänzt Dieter Krause, der sich in Sattlers Büro auf das Thema spezialisiert hat. Zudem müsse ein Makler "Auffälligkeiten bei der finanziellen Abwicklung melden".

Auch der Immobilienverband Deutschland IVD West vertritt die Ansicht, das Thema sei bei Kunden und vielen Maklern noch nicht angekommen. Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Gewinne aus Straftaten im legalen Wirtschaftskreislauf "gewaschen" werden.

"Daher sind Immobilienmakler gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG Rechtsverpflichtete des Geldwäschegesetzes und haben die Kundenidentifizierungspflichten gemäß Paragraf 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 4 GwG zu erfüllen", stellt Maike Kreutzberg, Sprecherin im Bundesfinanzministerium in Berlin, auf Anfrage klar. Allerdings gelte dies nur für Maklerverhältnisse, in denen eine Immobilie zum Kauf, nicht zur Miete angeboten werde.

Die Einhaltung der Regeln des Geldwäschegesetzes bescheren dem Makler nach Aussage von Axel Quester, stellvertretender Vorsitzender des Immobilienverbandes Deutschland IVD West, zusätzliche Arbeit: "Immobiliendienstleister sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen." Und diese Verpflichtung hätten Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen.

In der Praxis bedeute das: Immobiliendienstleister müssen sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen lassen und die Daten aufnehmen. "Am einfachsten ist es, eine Kopie des Ausweises zu erstellen", so Quester.

Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass die Anfertigung einer Kopie genügt und der Kunde dies gestatten muss. Außerdem muss der Makler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Ist der Vertragspartner ein Unternehmen, hat der Makler die Firma durch Einsicht in das Handelsregister zu identifizieren. Ferner müsse der Geschäftszweck klar sein.

Was zudem viele nicht wissen: Die Daten muss der Makler mindestens fünf Jahre lang archivieren. "Im Rahmen der Überprüfung, ob die Pflichten eingehalten worden sind, können die Behörden Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen", bekräftigt Axel Quester.

Er rät, die Sorgfaltspflichten unbedingt einzuhalten. "Sonst droht im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden eine Ordnungsstrafe von bis zu 100.000 Euro", sagt der Fachmann des IVD West.

Der Maklervertrag soll am besten schriftlich abgeschlossen werden, einschließlich Identifizierung: "Im Original des Vertrags sollte die Überprüfung und die Erstellung einer Kopie des Personalausweises bei Abschluss des Maklervertrags vermerkt werden", sagt Quester. "Dann sind beide Parteien auf der sicheren Seite."

Was zudem noch wichtig ist: "Deuten Tatsachen darauf hin, dass die Immobilie mit Geldern erworben werden soll, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen, so hat der Immobilienmakler eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu erstatten", betont Maike Kreutzberg vom Bundesfinanzministerium.

Stutzig machen würde Immobilienmakler Sattler etwa, wenn ein Kunde die Kaufsumme in einem Rutsch mit dem viel zitierten Koffer voller Geld oder ganz ohne Finanzierung begleichen würde.

Zudem wäre der Wunsch des Käufers, statt einer vereinbarten Kaufsumme über 500.000 Euro nur 400.000 Euro zu beurkunden und den Rest in bar abzuwickeln, ungewöhnlich.

Sattler kann Immobilienbesitzer nur davor warnen, sich für "mühsam verdientes Eigentum Schwarzgeld andrehen zu lassen". "Mit Schwarzgeld unterm Kopfkissen gerät man ständig in Erklärungs- und Gewissensnöte", bekräftigt er.

Auch wenn Sattler den Ansatz des Geldwäschegesetzes prinzipiell für richtig hält, stören ihn neben dem Verwaltungsaufwand noch zwei weitere Punkte: "Der Staat macht den Makler zum Hilfsagenten und stellt jeden Kunden unter einen gewissen Generalverdacht."

Das sieht man beim IVD West ähnlich: "Die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist sehr wichtig, allerdings ist der deutsche Gesetzgeber über das Ziel herausgeschossen", so Quester. Die extrem frühe Pflicht zur Identifizierung jedes Kunden führe dazu, "dass Tausende von Kunden, die hinterher nicht kaufen, auch der Identifizierung unterliegen". Zudem sei der Aufwand unnötig hoch.

Die Immobilienmakler seien laut Ministeriumssprecherin Kreutzberg bereits 2002 in das Geldwäschegesetz als Rechtsverpflichtete aufgenommen worden, weil diese durch den engen Kontakt zum Kunden in der Kaufentscheidungsphase sowie aufgrund ihrer Kenntnisse der Besonderheiten des Marktes "eine verfeinerte Einschätzung der einzelnen Kunden und Kaufumstände" hätten. So könnten sie frühzeitig unter Geldwäschegesichtspunkten auffällige Immobilientransaktionen erkennen.

Allerdings räumt die Sprecherin ein, dass sich der frühe Identifizierungszeitpunkt in der Praxis "als wenig tauglich erwiesen habe". Im Zuge der Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie werde deshalb "eine Klarstellung beziehungsweise Nachjustierung hinsichtlich des geeigneten Identifizierungszeitpunktes erfolgen".

Dieser muss laut Kreutzberg zwischen "Erstkontakt des Maklers mit dem potenziellen Käufer und dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages angesiedelt werden".

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