Auf Hausordnung achten Eigentümergemeinschaft kann Vogelfutter auf Balkon verbieten

München · Mit Beginn der kalten Jahreszeit legen manche Tierfreunde wieder Futter für Vögel aus. Doch Vorsicht: Wenn dadurch zu viele Tiere angelockt werden, muss das Vogelfutter möglicherweise wieder entfernt werden. Denn andere Bewohner könnten dadurch belästigt werden.

 Ist das Füttern von Vögeln laut Hausordnung auf dem Grundstück oder am Balkon untersagt, kann eine Eigentümergemeinschaft das Verbot gerichtlich erwirken.

Ist das Füttern von Vögeln laut Hausordnung auf dem Grundstück oder am Balkon untersagt, kann eine Eigentümergemeinschaft das Verbot gerichtlich erwirken.

Foto: Felix Hörhager

Meisenknödel und Vogeltränken dürfen nicht immer auf dem eigenen Balkon aufgestellt werden - zumindest nicht, wenn dadurch zahlreiche Tauben angelockt werden.

In diesem Fall kann eine Eigentümergemeinschaft verlangen, dass das Vogelfutter entfernt wird, berichtet die "Neue juristische Wochenschrift" unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 485 C 5977/15 WEG).

In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer auf dem Balkon seiner Wohnung Vogeltränken aufgestellt, Meisenknödel aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Das lockte viele Tauben an, die den Balkon bevölkerten.

In der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft heißt es allerdings: "Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet". Zudem verstoße der Eigentümer gegen das Tierfütterungsverbot der Stadt München. Die Eigentümergemeinschaft verlangte deshalb, dass der Mann das Vogelfutter von seinem Balkon entfernt. Der Beklagte änderte sein Verhalten aber nicht.

Das Amtsgericht gab der Klage der Eigentümergemeinschaft statt: Verstößt ein Eigentümer gegen die Hausordnung, stünden den anderen Eigentümern Unterlassungsansprüche zu. Hier habe die Eigentümergemeinschaft außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung. Durch das Auslegen von Vogelfutter locke der Beklagte Tauben in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl an. Damit bestehe auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung.

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