Urteil Eigentümer können Einsicht in Verwaltungsunterlagen fordern

Frankfurt/Main · Die Geschäfte einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in der Regel der Verwalter. Misstraut ein Eigentümer dem Verwalter, kann er dessen Unterlagen einsehen. Dieses Recht der Einsichtnahme kann der Verwalter nicht einfach verwehren.

 Eigentümer dürfen die Akten ihres Verwalters einsehen. Denn es ist wichtig, diese Tätigkeit überprüfen zu können.

Eigentümer dürfen die Akten ihres Verwalters einsehen. Denn es ist wichtig, diese Tätigkeit überprüfen zu können.

Foto: Arne Dedert

Wohnungseigentümer haben das Recht, ihre Verwaltung zu überprüfen. Dazu können sie auch Einsicht in die relevanten Verwaltungsunterlagen nehmen.

Der Verwalter darf einzelnen Eigentümern dieses Recht nicht ohne weiteres verweigern, befand das Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 2-13 S 13/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Das Einsichtrecht unterliegt keinen Voraussetzungen.

In dem verhandelten Fall wollte ein Wohnungseigentümer wiederholt in die Unterlagen der Verwaltung einsehen. Darüber hinaus beabsichtigte der Eigentümer, zu dem Termin bei der Verwaltung fachkundige Hilfe in Form seines Anwalts mitzunehmen. Das lehnte der Verwalter aber ab. Die Begründung: Nur der Eigentümer, nicht aber der Anwalt als Dritter, habe das Recht zur Einsichtnahme. Auch seien die gewünschten Unterlagen aus dem Jahr 2003, und Ansprüche könnten daher ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden, da alle verjährt seien.

Die Richter sahen das anders: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann das Recht auf Einsichtnahme geltend machen, befand das Gericht. Keineswegs muss die gesamte Gemeinschaft hier gemeinsam Einsicht nehmen. Das Einsichtrecht diene der Überprüfung der Verwaltertätigkeit. Es komme daher nicht darauf an, ob überhaupt noch Ansprüche denkbar sind. Der Eigentümer brauche gerade kein besonderes Interesse nachzuweisen. Auch gegen die gemeinsame Einsichtnahme mit einem Wohnungseigentümer durch Dritte hatte das Gericht keinerlei Bedenken - die Grenze kann hier nur ein treuwidriges Verhalten des Eigentümers.

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