BGH: Mobilfunkanlage auf Dach nur mit Zustimmung aller Eigentümer

Karlsruhe · Wohnungseigentümer in einer Hausgemeinschaft dürfen nicht gegen den Willen Einzelner die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Hausdach beschließen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

 Eine Mobilfunkanlage darf nur aufs Dach, wenn alle Eigentümer zugestimmt haben. Foto: Kalaene Jens

Eine Mobilfunkanlage darf nur aufs Dach, wenn alle Eigentümer zugestimmt haben. Foto: Kalaene Jens

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Eine Mobilfunkanlage auf dem Dach darf nur mit Zustimmung aller Eigentümer errichtet werden. Das hat der BGH in Karlsruhe in einem am Freitag (24. Januar) verkündeten Urteil entschieden.

Wegen des Streits um mögliche Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkantennen bestehe "zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen", hieß es zur Begründung. Deshalb müssten alle Eigentümer die Entscheidung mittragen (Az.: V ZR 48/13).

Darauf, ob tatsächlich eine Gefahr von der Anlage ausgehe, komme es nicht unbedingt an, hatte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann in der mündlichen Verhandlung gesagt. Es sei "durchaus nachvollziehbar", wenn ein Eigentümer befürchte, dass sich eine Wohnung schlechter vermieten oder verkaufen lasse, wenn sich auf dem Dach eine Mobilfunkanlage befindet.

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