Wer streicht? BGH klärt Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen

Karlsruhe · Malern, tapezieren, kalken - ums Renovieren gibt es oft Streit. Der Mietvertrag hilft nicht unbedingt weiter, denn auch gängige Klauseln können unzulässig sein. Wer bringt dann die Wohnung in Schuss?

 Muss ich das machen? Wenn Mieter ausziehen, gibt es ums Renovieren oft Streit. Foto: Caroline Seidel/dpa

Muss ich das machen? Wenn Mieter ausziehen, gibt es ums Renovieren oft Streit. Foto: Caroline Seidel/dpa

Foto: Caroline Seidel

Jede Wohnung braucht hin und wieder einen neuen
Anstrich. Aber viele Mieter sind unsicher: Müssen sie überhaupt auf
eigene Kosten renovieren? Manchmal wäre für Schönheitsreparaturen
eigentlich der Vermieter zuständig, in anderen Fällen ist die
Rechtslage nicht eindeutig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
dürfte mehr Klarheit schaffen. Nach der Karlsruher Verhandlung am
1. Juli ist absehbar: Die Richter feilen an einer Lösung, die beiden
Seiten entgegenkommt. ( Az. VIII ZR 163/18 u.a. )

Schönheitsreparaturen - was heißt das genau?

Vereinfacht gesagt sind das alle Malerarbeiten in der Wohnung, eben
das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das
Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Es
geht also immer darum, Gebrauchsspuren zu beseitigen. Die Arbeiten
muss nicht unbedingt ein Profi erledigen. Greift der Mieter selbst
zum Pinsel, muss er aber „fachgerecht“ arbeiten.

Wer ist fürs Renovieren zuständig?

Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in
Schuss zu halten. Davon darf allerdings abgewichen werden, und
deshalb ist die Ausnahme seit langem zur Regel geworden. Heute gibt
es kaum einen Mietvertrag, der die Schönheitsreparaturen nicht dem
Mieter aufbürdet. Aber: Nicht alle Formulierungen sind zulässig.
Gerichte haben etliche gängige Klauseln für unwirksam erklärt.

Was für Klauseln betrifft das?

Zum Beispiel dürfen Vermieter nicht vorschreiben, dass Küche und Bad
zwingend alle drei Jahre zu streichen sind - unabhängig davon, wie
abgewohnt sie tatsächlich aussehen. Genauso unzulässig ist die
pauschale Verpflichtung, bei Auszug zu renovieren. Denn das könnte
auch Mieter treffen, die vielleicht nur ein halbes Jahr in der
Wohnung wohnen. Seit einem Grundsatz-Urteil von 2015 müssen Mieter,
die eine unrenovierte Wohnung beziehen, generell nicht mehr auf
eigene Kosten renovieren. Sonst hinterlassen sie die Räume womöglich
schöner, als sie sie vorgefunden haben, entschied damals der BGH.

Was bedeutet das für Mieter?

Wer eine unwirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag stehen hat,
ist fein raus: Er kann den Passus ignorieren und muss die Arbeiten
gar nicht erledigen. Allerdings heißt das nicht automatisch, dass der
Vermieter einspringt. Unter Umständen bleibt die Wohnung einfach, wie
sie ist. Darum drehen sich die beiden neuen Fälle vor dem BGH.

Worum wird gestritten?

Die Mieter, jeweils aus Berlin, wollen ihre Vermieter dazu bringen,
die abgewohnten Wohnungen auf Vordermann zu bringen. Seit dem Einzug
2002 und 1992 ist nichts passiert, und schon damals waren die Räume
unrenoviert. Auch wenn es in den Mietverträgen anders steht, sind die
Schönheitsreparaturen nach neuer Rechtslage also nicht Sache der
Mieter. Aber auch die Vermieter sehen sich nicht in der Pflicht.

Warum ist das rechtlich so kniffelig?

Laut Gesetz muss der Vermieter die Wohnung „in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen und „in
diesem Zustand“ erhalten. Aber was heißt das hier? Am Berliner
Landgericht meinte die eine Kammer: Die Mieter hätten beim Einzug
akzeptiert, in einer unrenovierten Wohnung zu leben. Solange die
Räume nicht völlig „verkommen“ seien, müsse der Vermieter folglich
nichts tun - zumal die Wohnung sonst sogar frisch renoviert wäre. Im
zweiten Fall meinte eine andere Kammer: Beide Seiten hätten einst
vereinbart, dass die Wohnung von Zeit zu Zeit hergerichtet werden
solle. Nun müsse eben der Vermieter in den sauren Apfel beißen.

Welche Lösung schwebt dem BGH vor?

Die Richter sehen die Wahrheit irgendwo dazwischen. Mehr als 25 Jahre
seien eine lange Zeit, sagt die Senatsvorsitzende Karin Milger in der
Verhandlung. „Da kann ein unrenovierter Zustand sich wirklich noch
gravierend verschlechtern.“ Andererseits halten es die Richter auch
nicht für praktikabel, den Ursprungszustand wiederherzustellen - also
weniger unrenoviert, aber nicht frisch gestrichen. Die Lösung soll
also ein Kompromiss sein: Der Mieter kann den Vermieter zum
Renovieren verpflichten, muss sich aber an den Kosten beteiligen.
Voraussetzung soll sein, dass sich der Zustand der Räume deutlich
verschlechtert hat. Das Urteil wird am 8. Juli verkündet.

© dpa-infocom, dpa:200701-99-628994/4

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