Recht Urteil: Versicherungsbeiträge auf Sofortrenten möglich

Mainz · Seine Kapitalabfindung ließ sich ein ehemaliger Arbeitnehmer in eine Sofortrente anlegen, worauf seine Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge erhob. Dagegen klagte der Rentner erfolglos. Die Begründung des Gerichts ist eindeutig.

 Kranken- und Pflegeversicherungen können sowohl auf die Kapitalabfindung als auch auf die Sofortrente eines freiwillig Versicherten Beiträge erheben.

Kranken- und Pflegeversicherungen können sowohl auf die Kapitalabfindung als auch auf die Sofortrente eines freiwillig Versicherten Beiträge erheben.

Foto: Nicolas Armer

Freiwillig Krankenversicherte, die das aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung gewonnene Kapital in eine Sofortrentenversicherung anlegen, müssen sowohl auf das Kapital als auch die Sofortrente Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az: L 5 KR 84/15). Der Arbeitgeber des Klägers hatte 1975 eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen.

Im März 2013 ergab sich eine einmalige Auszahlung von knapp 116 000 Euro. Rund 113 000 Euro davon legte der Kläger wieder in eine Sofortrentenversicherung an. Kranken- und Pflegeversicherung erhoben sowohl auf das gewonnene Kapital als auch auf die Sofortrente, von der monatlich rund 500 Euro an den Kläger ausgezahlt wurden, Beiträge.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer vergeblich. Zunächst war seine Klage vom Sozialgericht Koblenz abgewiesen worden, nun blieb sie auch vor dem Landessozialgericht erfolglos. Die Erhebung der Beiträge sei rechtens, weil es sich bei der Kapitalabfindung und der Sofortrente um zwei verschiedene Versicherungen handele.

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