Jahresurlaub einreichen Das muss beim Beantragen von Urlaub beachtet werden

Bonn · Die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dem Urlaub können manchmal aber einige Hürden im Weg stehen.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Genauso erhalten geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Praktikanten und Auszubildende Urlaub. Ebenso dürfen sich Zeitarbeitnehmer über eine entlohnte Auszeit freuen. Dabei richtet sich die Länge laut der Allgemeinen Rechtschutzversicherung (ARAG) nach der Dauer der Einstellung bei der Zeitarbeitsagentur.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr, die sich auf eine Sechs-Tage-Woche beziehen. Arbeitnehmer, die wengier arbeiten, erhalten auch vier Wochen Jahresurlaub. Für Jugendliche sind die arbeitsfreien Tage zwischen 25 und 30 Werktagen gestaffelt.

Wer Vorrang hat, entscheidet aber trotz der vermeintlichen Freiheit des Arbeitnehmers im Zweifel der Arbeitgeber. Das Lebensalter, die Dauer der Anstellung, das Alter, die Anzahl der Kinder und der Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein "bestehendes Erholungsbedürfnis" oder Urlaubsregelungen aus der Vergangenheit sind hierbei bedeutend.

Arbeitnehmerin beurlaubte sich selber

Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, schreibt die ARAG, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung über das Urlaubsgesuch auch nicht unnötig in die Länge ziehen.

Betriebliche Belange sind dann der Fall, wenn die "Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde". Dazu zählen beispielsweise personelle Engpässe zur Hochsaison oder Messen, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten. Experten raten daher zum klassischen Urlaubsschein mit der Unterschrift des Chefs, um auf der sicheren Seite zu sein. Daneben bietet es sich an, früh genug den Urlaubswunsch zu äußern.

Als Arbeitnehmer sollte man sich allerdings nicht selbst beurlauben. Eine Arbeitnehmerin schickte eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie habe ihm mitgeteilt, ab sofort für die folgende Woche abwesend zu sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Noch am gleichen Arbeitstag antwortete ihr Chef per E-Mail, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei.

Er bot ihr alternativ an anderen Tagen Urlaub an. Die Arbeitnehmerin antwortete, sie befinde sich im Ausland und habe keine Möglichkeit, ins Büro zu kommen. Der Arbeitgeber kündigte anschließend schriftlich und fristgerecht.

Zu Recht, wie das zuständige Gericht jetzt entschied. Im vorliegenden Fall hat das zuständige Gericht darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund ist, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit mit einem Vergleich

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