Aus den Arbeitsgerichten Chef von Zeitarbeitsfirma kann sich nicht selbst verleihen

Kiel · Arbeitgeber wie Rundfunkanstalten versuchen mitunter, mögliche Festanstellungen freier Mitarbeiter zu umgehen. Ein freiberuflicher Kameramann gründete daher eine Zeitarbeitsfirma und verlieh sich selbst an den Sender. Mit erstaunlichen Folgen.

 Im Fall eines Kameramanns, der eine Zeitarbeitsfirma gründete und sich selbst an eine Rundfunkanstalt verlieh, bestätigte ein Arbeitsgericht seinen Anspruch auf Gehalt und Festanstellung.

Im Fall eines Kameramanns, der eine Zeitarbeitsfirma gründete und sich selbst an eine Rundfunkanstalt verlieh, bestätigte ein Arbeitsgericht seinen Anspruch auf Gehalt und Festanstellung.

Foto: Roland Weihrauch

Der Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma kann sich nicht selbst verleihen. Macht er es dennoch, um dadurch Regeln zu umgehen und der Arbeitgeber weiß davon, muss der Zeitarbeiter eine Festanstellung bekommen.

In dem verhandelten Fall war ein freiberuflicher Kameramann schwerpunktmäßig für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Dort wurden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe häufig nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Mann wollte das umgehen. Auf den Hinweis eines Produktionsleiters hin gründete er eine Zeitarbeitsfirma. Er war der Geschäftsführer und verlieh sich selbst sowie zwei bis drei weitere Mitarbeiter. Überwiegend war er für eine zweitägliche regionale Nachrichtensendung des Senders tätig. 2014 berief sich der Mann darauf, dass er tatsächlich in Vollzeit und fest bei dem Sender als Kameramann arbeite. Er klagte auf Festanstellung und Gehaltszahlung.

Die Klage hatte Erfolg, wie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 439 b/14) zeigt. Das Gericht stellte fest, dass der Mann einen Arbeitnehmerstatus habe. Das ergebe sich aus dem Umfang der Einsätze und daraus, dass er wenig Raum für eigene Tätigkeiten habe. Auch sei sein Einsatz auf Dauer angelegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er über eine Drittfirma verliehen worden sei. Die gesamte Vertragsgestaltung mit der Arbeitnehmerüberlassung sei auf eine Umgehung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Damit sei sie aber rechtswidrig. Den Mitarbeitern der Rundfunkanstalt sei auch der Geschäftsführerstatus des Kameramannes in seiner eigenen Verleihfirma bekannt gewesen.

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