Erbrechts-Tipp Vorsicht bei der Erbausschlagung zugunsten anderer

Berlin · Ein Erbe kann man ausschlagen. Damit wird meist die Riege der in Frage kommenden Erben neu bewertet. Wer mit seiner Ausschlagung eine bestimmte Person begünstigen will, sollte sich beraten lassen.

 Vor einer Erbausschlagung sollte man sich beraten lassen. Foto: Oliver Berg/dpa

Vor einer Erbausschlagung sollte man sich beraten lassen. Foto: Oliver Berg/dpa

Foto: Oliver Berg

Bei der Erbausschlagung zugunsten bestimmter anderer Personen ist Vorsicht geboten. Denn der eigene Erbteil kommt nicht automatisch den Miterben zu.

Vielmehr geht er an diejenigen Personen, die geerbt hätten, wenn man selbst vorverstorben wäre. Unter Umständen kommen dann andere zum Zuge, die man gar nicht begünstigen wollte.

Durch eine Anfechtung der Ausschlagung lässt sich dieses Ergebnis nur ausnahmsweise korrigieren, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Sie verweist auf ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin (Az.: 19 W 50/19).

Der Fall: Ein Mann verstirbt und hinterlässt neben seiner Mutter seine Ehefrau und eine gemeinsame Tochter sowie deren Tochter. Ein Testament gibt es nicht. Die Tochter schlägt für sich und ihre Tochter aus, damit ihre Mutter, die Witwe allein erbt. Doch infolge ihrer Ausschlagungen erbt ihre Mutter nicht allein, sondern zusammen mit ihrer Großmutter. Als die Tochter das erfährt, ficht sie die Ausschlagung an. Daraufhin beantragen die Witwe und die Tochter einen Erbschein jeweils zur Hälfte.

Ohne Erfolg: Eine Erklärung kann nur angefochten werden, wenn ihr ein gesetzlich relevanter Irrtum zugrunde liegt, befand das Gericht. Das war hier nicht der Fall. Denn die Tochter befand sich bei Erklärung der Ausschlagung in einem sogenannten Motivirrtum. Ihr Irrtum lag darin, dass sie die gesetzliche Erbfolge verkannt hat. Das ist aber nur eine mittelbare Folge.

Die unmittelbare Folge ihrer Ausschlagung habe sie richtig eingeschätzt. So habe sie nicht angenommen, dass ihr Erbteil ihrer Mutter zufalllen würde. Vielmehr war ihr bewusst, dass nach der Ausschlagung die gesetzliche Erbfolge neu zu bewerten ist, so als ob die Anfechtende zu keinem Zeitpunkt Erbin geworden wäre. Das zeigt sich darin, dass sie die Ausschlagung auch für ihre Tochter erklärte.

(dpa)
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