EEG-Umlage Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung

Berlin · Stromkunden haben bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch, wenn die Steigerung auf eine höhere EEG-Umlage zurückgeht.

 Die Netzentgelte, die rund ein Viertel des Strompreises ausmachen, werden laut Prognose im kommenden Jahr ebenfalls ansteigen. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Die Netzentgelte, die rund ein Viertel des Strompreises ausmachen, werden laut Prognose im kommenden Jahr ebenfalls ansteigen. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Foto: Hauke-Christian Dittrich

Zwar schließen manche Firmen in den Vertragsklauseln das Sonderkündigungsrecht des Kunden aus, wenn es um Preiserhöhungen aufgrund von staatlichen Faktoren wie der EEG-Umlage oder Steuern geht. Das sei aber unzulässig, hat der Bundesgerichtshof geurteilt. Der Grund für die Preiserhöhung spiele keine Rolle (Az.: VIII ZR 163/16). So gehen Betroffene bei einer Preissteigerung vor:

Auf Schreiben des Versorgers reagieren

Preissteigerungen müssen die Grundversorger mindestens sechs Wochen vorher ankündigen, bei Sonderversorgern ist das laut Bundesnetzagentur vor Ablauf der regulären Abrechnungsperiode nötig. Dann haben Kunden die Möglichkeit, ihren Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss dabei spätestens einen Tag vor Inkrafttreten der Preiserhöhung beim Anbieter eingehen, erläutert die Verbraucherzentrale NRW .

Idealerweise erfolgt die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. In dem Schreiben sollten Kunden die Preiserhöhung als Kündigungsgrund angeben. Musterschreiben bieten die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur zum Herunterladen an.

Die Experten raten auch Kunden, die sich etwa über Vergleichsplattformen ein günstigeres Angebot sichern und den Wechselservice des neuen Versorgers nutzen, immer selbst zur Sicherheit zu kündigen, um Fristen einzuhalten.

Versteckte Preiserhöhungen entdecken

Nicht jeder Stromversorger informiert transparent über Preissteigerungen. Die Mitteilung wird mitunter in Informationsbriefen mit langen Texten versteckt, wie Verbraucherschützer kritisieren. Manchmal spricht der Anbieter gar nicht von einer Preiserhöhung, sondern umschreibt diese oder wirbt gar mit gleichbleibenden Preisen oder einer Preisgarantie. Daher wichtig: Kosten vergleichen.

Die Grundversorger müssen ihre Preisänderungen öffentlich bekanntgeben, etwa in örtlichen Amtsblättern oder Zeitungen sowie im Internet. Das ist nicht der Fall bei Sonderversorgern, sie müssen aber in der Regel einen Brief schicken.

E-Mails sind laut Verbraucherzentrale nur möglich, wenn der Kunde diese Kontaktform dem Unternehmen erlaubt hat. Das trifft etwa bei Online-Tarifen in der Regel zu. Ein Schreiben, das nur im Kundenportal hinterlegt wird, reicht aus Sicht der Verbraucherschützer nicht aus.

Schlichtungsstelle hilft bei Problemen mit Versorger

Verpasst man die Ankündigung einer etwa online angekündigten Preissteigerung, sollte man geltend machen, dass man die Mitteilung nicht erhalten habe, und ein Sonderkündigungsrecht einfordern.

Gleiches gilt, wenn man entsprechende Ankündigungen im Schreiben nicht direkt als solche erkennt. Dann hat man laut Bundesnetzagentur ein fristloses Sonderkündigungsrecht, weil versteckte, intransparente und nicht verständliche Erhöhungen unzulässig sind.

Erkennt der Versorger die Kündigung nicht an, kann man sich an die unabhängige Schlichtungsstelle Energie wenden.

(dpa)
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