Leiharbeiter stürzt vom Dach - Vorgesetzter muss haften

Koblenz · Arbeitgeber haben für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Das heißt: Verunglückt ein Leiharbeiter wegen fehlender Sicherheitsmaßnahmen, muss der Vorgesetzte zahlen.

 Arbeiter auf dem Dach eines Hochhauses: Der Vorgesetzte hat die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Foto: Patrick Seeger

Arbeiter auf dem Dach eines Hochhauses: Der Vorgesetzte hat die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Foto: Patrick Seeger

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Vorgesetzte sind dafür verantwortlich, dass Leiharbeiter nicht zu Schaden kommen. Lässt der Vorgesetzte den Arbeiter entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert auf dem Dach arbeiten, haftet er bei einem Unfall. Der zuständige Sozialversicherungsträger darf seine Aufwendungen vom Vorgesetzten zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 2 U 574/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Der Firma, die ein Dach errichten sollte, fehlte Personal. Sie engagierte zwei Leiharbeiter. Einer der Leiharbeiter verlor bei der Arbeit das Gleichgewicht und stürzte von einer Mauer über fünf Meter tief auf den Betonboden. Er ist seitdem querschnittsgelähmt. An der Unfallstelle waren zum Unfallzeitpunkt nur einzelne Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert. Sie entsprachen nicht den Unfallverhütungsvorschriften. Die Berufsgenossenschaft wollte daher Ersatz der geleisteten Aufwendungen. Das Landgericht Mainz hatte den Vorgesetzten der Leiharbeiter zur Zahlung von insgesamt rund 942 500 Euro verurteilt.

Das Urteil: Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung der Richter hat der Vorgesetze den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und muss daher haften. Er sei als Verantwortlicher in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, den ihm unterstellten Arbeitnehmern keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten zu übertragen. Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens, wenn sie im Rahmen einer vorübergehenden Tätigkeit im Betrieb eingesetzt werden. Seine Sorgfaltspflichten habe er in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

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