Gesellschafter-Geschäftsführer muss Zuschlag versteuern

Berlin · Soll einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gesondert vergütet werden, ist Vorsicht geboten. Denn die Zuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellen meist eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

 Gesellschafter-Geschäftsführer, die Sonn- oder Feiertagsarbeit leisten, müssen die hierfür gezahlten Zuschläge meist versteuern. Foto: Daniel Reinhardt

Gesellschafter-Geschäftsführer, die Sonn- oder Feiertagsarbeit leisten, müssen die hierfür gezahlten Zuschläge meist versteuern. Foto: Daniel Reinhardt

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"Die Vergütungen sind dann bei der Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuernden Einkünften", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

Der Grund liegt darin, dass sich ein Geschäftsführer besonders mit den Belangen und Interessen seines Unternehmens identifizieren muss. Notwendige Arbeiten hat er auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anfallen. Wissen die Geschäftsführer also, dass sie häufig nachts oder an Feiertagen arbeiten müssen, hätte von Anfang an ein höheres Festgehalt vereinbart werden können.

Unter Umständen kann der Zuschlag des Gesellschafter-Geschäftsführer anders beurteilt werden: Und zwar dann, wenn in der Firma ein weiterer Geschäftsführer angestellt ist, der - wie der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst - für seine Mehrarbeit vergütet wird. In diesem Fall können Zuschläge für die Mehrarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht beanstandet werden. Dieser muss dem Finanzamt allerdings nachweisen, dass er tatsächlich in der Nacht oder an Feiertagen arbeitet.

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