Gebühr für Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig

Stuttgart · Richterspruch zugunsten von Verbrauchern: Banken dürfen für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kein Geld verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

 Eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist unrechtmäßig, befanden die Richter. Foto: Friso Gentsch

Eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist unrechtmäßig, befanden die Richter. Foto: Friso Gentsch

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Eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die bei der vorzeitigen Auflösung eines Immobilienkredits entsteht, ist nicht rechtens. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz (Az: 23 U 50/12). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bisher bittet die beklagte Bank ihre Kunden bei vorzeitiger Auflösung eines Immobilienkredits zur Kasse. Zusätzlich zur eigentlichen Entschädigung für die entgangenen Zinsen verlangt das Geldinstitut 300 Euro für die Berechnung der Schadenssumme. Die Festlegung dieses pauschalen Preises ist allerdings nach Ansicht der Richter rechtswidrig.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sind derartige Entgelte für die Schadensberechnung bei vielen Banken üblich. Sie schwanken in den Fällen, die den Verbraucherschützern zur Überprüfung vorgelegt wurden, zwischen 0 und 400 Euro. Im Durchschnitt verlangen die Institute rund 150 Euro.

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