Doppelte Haushaltsführung: Familienheimfahrten absetzbar

Berlin · Zwei Wohnungen in zwei verschiedenen Städten gehen ins Geld. Manchmal lässt sich das aus beruflichen Gründen nicht verhindern. Dann lassen sich die Kosten für die zweite Wohnung steuerlich absetzen. Und auch die für Fahrten nach Hause.

 Wer aus beruflichen Gründen zwischen zwei Wohnungen pendeln muss, kann sich einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Foto: Jens Schierenbeck

Wer aus beruflichen Gründen zwischen zwei Wohnungen pendeln muss, kann sich einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Foto: Jens Schierenbeck

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Müssen aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen unterhalten werden, sind die Kosten für die zweite Wohnung steuerlich absetzbar. Auch Kosten für eine Fahrt pro Woche nach Hause können Berufstätige beim Finanzamt geltend machen. Für die Wohnung können pro Monat Aufwendungen von maximal 1000 Euro angesetzt werden. Für die sogenannte Familienheimfahrt gilt die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.

Steuerlich begünstigt ist dabei nicht nur die Fahrt des Beschäftigten zu seiner Familie, sondern unter Umständen auch der umgekehrte Weg. "Wenn es dem Betreffenden aus beruflichen Gründen verwehrt wird, die Heimfahrt zur Familie anzutreten, kann die Familie auch zu ihm kommen, und die Kosten können steuerlich abgesetzt werden", erklärt Erich Nöll vom Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Wichtig zu beachten: Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregel, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 12 K 339/10 E). Sie greift nur, wenn die Familie aus beruflichen Gründen zum Ort des Zweitwohnsitzes kommt und nicht aus privaten. Also zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren kann und deshalb seine Familie zu ihm kommt. Es gilt nicht, wenn die Familie sich einfach nur die Stadt ansehen möchte.

"Für das Beantragen der Kosten in der Einkommensteuererklärung ist es hilfreich, wenn die berufliche Veranlassung nachgewiesen werden kann, beispielsweise mit einer Bescheinigung vom Chef, aus der hervorgeht, dass man aus beruflichen Gründen am Firmenstandort bleiben sollte", erklärt Nöll.

Aber selbst in dem Fall ist der Steuerspareffekt noch nicht endgültig gesichert: Denn das Finanzamt will die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung nicht anerkennen und hat beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Az.: VI R 22/14). Betroffene sollten Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf das Verfahren vor dem BFH verweisen, falls das Finanzamt diese Kosten nicht anerkennen sollte. Folgt der BFH der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung, kommt es dann zu einer Erstattung der Steuersumme.

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