Arbeitsverweigerung und krank: Fristlose Kündigung?

Mainz · Verweigern Mitarbeiter ihre Arbeit, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. Fällt der Rauswurf zeitlich zusammen mit einer Krankmeldung des Arbeitnehmers, muss der Chef nachweisen, dass die Erkrankung nicht Anlass für die Kündigung war. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

 Fallen Kündigung und Krankmeldung an einem Tag zusammen, muss der Kündigungsgrund geklärt werden. Foto: Ralf Hirschberger

Fallen Kündigung und Krankmeldung an einem Tag zusammen, muss der Kündigungsgrund geklärt werden. Foto: Ralf Hirschberger

Foto: DPA

In dem verhandelten Fall wurde dem Fahrer eines Transportunternehmens gekündigt. Der Arbeitgeber hatte sein Fahrzeug gedrosselt. Er wollte so Geschwindigkeitsüberschreitungen und unnötigen Spritverbrauch vermeiden. Der Mitarbeiter schrieb daraufhin seinem Chef eine Kurznachricht. Er fragte, warum der Bus gedrosselt ist und teilte ihm mit, dass er ihn ab sofort stehen lässt. Er stellte das Fahrzeug am Lager ab und hinterlegte Papiere und Schlüssel. Am nächsten Tag kündigte ihm sein Arbeitgeber außerordentlich fristlos zum 26. Februar 2014. Vom 26. Februar bis zum 31. März war der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt. Der Mann klagte nun seinen März-Lohn ein.

Ohne Erfolg. Der Mann bekam in der ersten Instanz zwar Recht. Das Gericht entschied, dass Anlass für die Kündigung seine Erkrankung gewesen sei. Damit habe er Anspruch auf die Fortzahlung seines Lohnes bis zum 31. März. Das sahen die Richter des Landesarbeitsgerichtes jedoch anders (Az.: 7 Sa 694/14). Nach ihrer Überzeugung kündigte der Arbeitgeber dem Fahrer aufgrund der Kurznachricht und der Arbeitsverweigerung. Er habe damit eben nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt.

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