Arbeitsrecht Arbeitgeber kann genehmigten Urlaub nicht zurücknehmen

Berlin/Heidelberg · Arbeitnehmer müssen es nicht hinnehmen, wenn sie bereits genehmigen Urlaub wieder zurückgeben sollen. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einer neuen Publikation zum Thema Rechte rund um den Urlaub auf seiner Webseite hin.

 Ist der Urlaub erst einmal genemigt, darf der Arbeitgeber ihn nicht einfach so wieder zurücknehmen.

Ist der Urlaub erst einmal genemigt, darf der Arbeitgeber ihn nicht einfach so wieder zurücknehmen.

Foto: dpa

Auf die Idee, bereits genehmigten Urlaut zu verweigern, kommt zwar mancher Arbeitgeber, wenn es im Betrieb einen Personalengpass gibt - zum Beispiel aufgrund mehrerer neuer Aufträge. Arbeitsrechtlich ist das nach DGB-Angaben aber nicht erlaubt. Der Arbeitgeber hat vielmehr Vorkehrungen zu treffen, dass solch eine Situation nicht eintritt.

Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub selbst dann nicht zurückgeben, wenn der Arbeitgeber ihn von Anfang an nur unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigt hat oder wenn beide Seiten eine mögliche Unterbrechung des Urlaubs vereinbart haben.

Mitarbeiter müssen sich rein rechtlich gesehen nicht an solche Vereinbarungen halten, weil diese unzulässig sind, ergänzt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins in Heidelberg. Die feine Art sei solch ein Verhalten eines Beschäftigten allerdings auch nicht - und im Zweifel wird der Arbeitgeber ihm einem Urlaub unter Vorbehalt auch nicht wieder genehmigen.

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