Kassen müssen freie Medikamente nicht bezahlen

Karlsruhe · Müssen Krankenkassen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen? Darüber hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Die Richter befanden: Die Kassen müssen nicht alles zahlen.

 Zumutbare Eigenleistung: Krankenkassen müssen freie Medikamente nicht übernehmen, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Foto: Oliver Berg

Zumutbare Eigenleistung: Krankenkassen müssen freie Medikamente nicht übernehmen, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Foto: Oliver Berg

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Krankenkassen sind nicht dazu verpflichtet, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu zahlen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Belastung der Versicherten stehe in einem angemessenem Verhältnis zu dem Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssten nicht alles bezahlen, was "an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist" (1 BvR 69/09).

Damit hatte die Beschwerde eines 1934 geborenen Versicherten keinen Erfolg. Der Kläger leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung, die sein Hausarzt dauerhaft mit einem schleimlösenden Medikament behandelt. Das kostet im Monat 28,80 Euro. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten trotz ärztlicher Verschreibung ab.

Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied. Der Ausschluss verschreibungsfreier Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Zumutbare Eigenleistungen der Versicherten könnten verlangt werden. Zudem sei gewährleistet, dass für Medikamente, die als Therapiestandard bei schwerwiegender Erkrankung anerkannt sind, die Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten übernimmt.

Schließlich habe der Gesetzgeber Regelungen getroffen, um die Belastung von chronisch Kranken durch die Kosten für Medikamente in Grenzen zu halten. Auch ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nichts dazu vorgetragen, dass es in seinem Fall "sozial nicht vertretbar ist, eine sich für ihn ergebende Belastung von 28,80 Euro monatlich zu tragen", befand das Gericht.

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