Pflege - wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Karlsruhe · Müssen erwachsene Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, selbst wenn diese den Kontakt zu ihnen abgebrochen haben? Mit diesem speziellen Fall beschäftigt sich der Bundesgerichtshof. Aber wie sieht es generell aus?

 Rente und Erspartes reichen nicht fürs Pflegeheim? Dann müssen unter Umständen die Kinder einspringen. Foto: Jens Büttner

Rente und Erspartes reichen nicht fürs Pflegeheim? Dann müssen unter Umständen die Kinder einspringen. Foto: Jens Büttner

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Werden Eltern pflegebedürftig, sind ihre Kinder unter Umständen zur finanziellen Unterstützung verpflichtet - dann nämlich, wenn Rente, Vermögen und Pflegegeld die Kosten nicht decken. Zwar springt häufig zunächst das Sozialamt ein, es kann aber den Nachwuchs anschließend zur Kasse bitten. Voraussetzung ist, dass den Kindern genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt bleibt.

Dass auch Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 1601: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren", heißt es dort. Allerdings muss der Nachwuchs nicht fürchten, sein gesamtes Kapital zu verlieren. Je nach Einkommen und Vermögen werden die Sätze individuell berechnet.

Laut Bundesgerichtshof sind "angemessene selbst genutzte" Immobilien Teil der Altersvorsorge und dürfen bei der Festsetzung des Unterhalts für die Eltern nicht berücksichtigt werden. Zudem gibt es ein Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf.

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