Corona-Krise Getrennte Eltern dürfen Umgang nicht einseitig aussetzen

Nürnberg · Die Kontaktsperre in Zeiten von Corona betrifft auch Trennungseltern. Wie sollen sie den Umgang regeln? Rechtlich gesehen steht es beiden Elternteilen zu, ihr Kind regelmäßig zu sehen.

 Das Coronavirus bringt auch für getrennte Eltern Einschränkungen mit sich - zum Beispiel, wenn ein Elternteil sich mit dem gemeinsamen Kind in freiwillige Selbstquarantäne begibt. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Das Coronavirus bringt auch für getrennte Eltern Einschränkungen mit sich - zum Beispiel, wenn ein Elternteil sich mit dem gemeinsamen Kind in freiwillige Selbstquarantäne begibt. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Der Umgang mit dem Coronavirus beschäftigt auch getrennte Eltern. Problematisch wird es zum Beispiel, wenn ein Elternteil sich mit dem gemeinsamen Kind in freiwillige Selbstquarantäne begibt.

Dies könne zum einen zwar Ausdruck einer besonderen Verantwortung sein, zum anderen könne dadurch der Umgang vehindert werden, warnt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV).

Betroffene Eltern können dann versuchen, sich vom Jugendamt unterstützen zu lassen und einen Ersatztermin zu vereinbaren, an dem sie das Kind sehen können. Telefonieren oder Videobotschaften senden sind weitere Optionen, die jederzeit möglich sind.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge darf ein Elternteil den Umgang nicht eigenmächtig aussetzen. Das ist laut ISUV rechtlich nicht abgesichert. Voraussetzung für eine derart einschneidende Maßnahme müssen schwerwiegende Gründe sein, etwa der begründete Verdacht einer Infektion des Kindes.

Vom Erstreiten des Umgangs rät der ISUV in der momentanen Situation jedoch ab. Unter den gegebenen Umständen sei es unrealistisch, dass sich Gerichte damit schnell befassen können.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort