Für das Kindeswohl: Großeltern haben Umgangsrecht

Brandenburg/Havel · Auch Großeltern haben grundsätzlich ein Recht darauf, ihre Enkel zu sehen. Können sie sich nicht mit den Eltern des Kindes einigen, muss ein Gericht konkret festlegen, wann das Kind bei Oma und Opa ist.

 Nicht immer ist das Verhältnis zwischen Eltern, Großeltern und Enkeln harmonisch. Dann muss ein Gericht entscheiden, wie oft die Parteien die Kinder sehen dürfen. Foto: Jan Woitas

Nicht immer ist das Verhältnis zwischen Eltern, Großeltern und Enkeln harmonisch. Dann muss ein Gericht entscheiden, wie oft die Parteien die Kinder sehen dürfen. Foto: Jan Woitas

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Im verhandelten Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AZ: 10 UF 159/13 UF) ging es um ein Mädchen deren Eltern getrennt leben. Das Kind wohnt bei der Mutter, der Umgang mit dem Vater war bereits geregelt. Die Großeltern forderten, das Mädchen zu bestimmten Zeiten zu sehen - einer ihrer Wünsche führte allerdings zum Streit mit der Mutter. Diese wollte nicht, dass ihre früheren Schwiegereltern die Tochter eine Woche am Stück in den Ferien bei sich haben. Aber das Gericht gab den Großeltern Recht und sprach ihnen die erste Woche der Herbstferien als gemeinsame Zeit mit der Enkelin zu. Art, Ort und Zeit seien genau zu regeln, entschied das Gericht. Grundsätzlich hätten Großeltern ein Recht auf Umgang mit den Enkeln, wenn es dem Wohl des Kindes diene.

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