Betreuungsgeld gekippt: Was das Urteil für Familien bedeutet

Karlsruhe · Das Votum ist eindeutig: Das vor allem auf Druck der CSU eingeführte Betreuungsgeld verstößt gegen das Grundgesetz. Der Bund hätte das Gesetz gar nicht erlassen dürfen - er sei dafür gar nicht nicht zuständig, urteilte das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvF 2/13).

 Aus für das Betreuungsgeld: Nach dem Urteil sollen Bund und Verwaltung entscheiden, ob die Leistung weiter gelten soll. Foto: Jan Woitas

Aus für das Betreuungsgeld: Nach dem Urteil sollen Bund und Verwaltung entscheiden, ob die Leistung weiter gelten soll. Foto: Jan Woitas

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Bisher beziehen fast 455 300 Familien die auch als "Herdprämie" geschmähte Leistung. Für sie muss nun nach Lösungen gesucht werden:

Um was geht es?

Um das Betreuungsgeld, das 2013 nach heftigen politischem Streit eingeführt wurde. Es billigt 150 Euro monatlich denjenigen Eltern zu, die ihre zwei- bis dreijährigen Kinder nicht in eine öffentlich geförderte Kita oder Tagespflege geben. Gegen das Gesetz hatte der damals von der SPD allein geführte Hamburger Senat geklagt, weil er es verfassungswidrig fand.

Was hat Karlsruhe dazu entschieden?

Es war eine einstimmige Entscheidung der acht Richter: Der Bund hat schlicht keine Kompetenz für ein Betreuungsgeld. Nach dem Grundgesetz darf er für die öffentliche Fürsorge nur unter bestimmten Bedingen anstelle der Länder tätig werden. Diese Hürden sind sehr hoch, um die Länderrechte zu wahren. Doch die Richter sagen: Die Regelungen dienten weder der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" noch der "Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse".

Was bedeutet das für die betroffenen Familien?

Die Richter haben keine Übergangsfrist gesetzt. Karlsruhe verwies aber deutlich auf allgemeine Verwaltungsregeln des Vertrauensschutzes. Klar ist danach erst einmal, dass neue Anträge auf Betreuungsgeld keine Chance haben werden.

Und was ist mit Familien, die die Prämie bereits erhalten?

Bisherige Bezieher können vorerst auf Weiterzahlung hoffen. Doch wie lange sie die Prämie noch bekommen, muss als offen gelten: Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) kündigte an, sie werde "nach einer Lösung suchen, damit Familien, die das Betreuungsgeld bereits beziehen, es bis zum Ende bekommen".

Wann soll das sein?

Am 13. August will die Ministerin mit den Familienpolitikern der Regierungsfraktionen beraten, wie es weiter geht. Doch letztendlich müssen die Verwaltungen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob und wenn ja wie lange die Prämie weiter fließt.

Und was ist mit den Eltern, die noch auf ihren Bescheid warten?

Wenn der Antrag auf Betreuungsgeld noch nicht bewilligt wurde, sieht es schlecht aus. In dem Fall können sich Eltern wohl keine Hoffnungen mehr auf die Leistungen machen. "Denn Vertrauensschutz gilt erst ab dem Moment der Bewilligung", erläutert der Speyrer Staatsrechtler Joachim Wieland.

Können die Länder nicht einfach in Eigenregie weiter zahlen?

Sie könnten natürlich ein Landesbetreuungsgeld einführen. Denn die Richter haben nichts dazu gesagt, ob die Leistung auch inhaltlich gegen das Grundgesetz verstößt, ob sie etwa Fehlanreize schafft oder Frauen benachteiligt. Bayern hat daher schon angekündigt, die Familienleistung weiterzuzahlen. Viele Bundesländer werden von SPD oder Grünen regiert. Dass diese Länder das ungeliebte Betreuungsgeld weiter zahlen, ist kaum anzunehmen.

Warum ist das Betreuungsgeld eigentlich Ländersache?

Das Betreuungsgeld ändere insbesondere nichts an einer eventuell unterschiedlichen Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen für Kleinkinder, argumentieren die Richter. "Es gibt lediglich eine finanzielle Zusatzleistung von 150 Euro pro Monat, deren Gewährung nicht davon abhängt, ob ein Betreuungsplatz verfügbar wäre, sondern nur davon, dass die Eltern keinen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen."

Auch der Wunsch nach Wahlfreiheit für Familien sei für sich genommen kein Grund für ein Bundesgesetz. Mit der Wahlfreiheit hat etwa Bayern die Prämie stets verteidigt. Und Richtung Koalition hieß es: Der bloße politische Wille zu bundesweiten Regelungen und zur Anerkennung einer Erziehungsleistung von Eltern könne "niemals eine Erforderlichkeit zur bundesgesetzlichen Regelung begründen".

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