Streit aus Cottbus BGH versagt 80-Jährigem Fahrstuhl zur Eigentumswohnung

Ein Rentner will zu seiner Wohnung im fünften Stock einen Aufzug und scheut keine Kosten. Aber Nachbarn stellen sich quer. Das Urteil zeigt, dass Barrierefreiheit nicht um jeden Preis zu haben ist.

 Ein 80 Jahre alter Mann konnte sich vor dem BGH nicht durchsetzen. Wegen einer Gehbehinderung wollte er ein Eigentümer-Haus mit einem Fahrstuhl nachrüsten lassen.

Ein 80 Jahre alter Mann konnte sich vor dem BGH nicht durchsetzen. Wegen einer Gehbehinderung wollte er ein Eigentümer-Haus mit einem Fahrstuhl nachrüsten lassen.

Foto: Patrick Pleul

Mit ihrem Urteil verhindern die Karlsruher Richter, dass ein 80 Jahre alter Mann gegen den Willen einiger Nachbarn im Treppenhaus eines Plattenbaus auf eigene Kosten einen Fahrstuhl nachrüsten kann.

"Wir sehen, dass er wahrscheinlich auf absehbare Zeit seine Wohnung im fünften Stock nicht mehr wird nutzen können", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Der Einbau eines Aufzugs sei aber mit derart großen Eingriffen verbunden, dass die Miteigentümer dies nach derzeitiger Rechtslage nicht hinnehmen müssten. Sollte die Politik Ältere besserstellen wollen, wäre das aber über eine Gesetzesänderung möglich. (Az. V ZR 96/16)

Das Urteil betrifft grundsätzlich auch Menschen, die in einer Eigentumswohnung zur Miete wohnen. Das Mietrecht gewährt ihnen gegenüber ihrem Vermieter zwar unter Bedingungen einen Anspruch auf barrierefreien Umbau. Dieser braucht dafür aber die Zustimmung in der Eigentümerversammlung. Da auch Mieter das alles selbst bezahlen müssten, ist der Wunsch nach einem Aufzug allerdings unrealistisch.

Der Rentner aus Cottbus lebt mit seiner Frau seit knapp vier Jahrzehnten in der Eigentumswohnung. Für den Fahrstuhl kämpften die Eheleute auch, weil sie zeitweise eine erwachsene Enkeltochter bei sich betreuen, die schwer behindert ist. Notfalls wollten sie auch die Einbaukosten von rund 94 000 Euro selbst schultern.

In der Vorinstanz hatte ihnen das Landgericht Frankfurt (Oder) das Recht auf den Fahrstuhl unter Auflagen zugesprochen. Dazu gehörte, auch für Betrieb und Instandhaltung aufzukommen und einen späteren Rückbau durch Hinterlegung einer Sicherheit vorzufinanzieren.

Für die BGH-Richter löst das aber nicht das Grundproblem, dass auf alle im Haus erhebliche Bauarbeiten und dadurch womöglich auch neue Haftungsrisiken zukämen. Sie sehen außerdem größere Nachteile für die Nachbarn als das Landgericht. Durch den Aufzug im Treppenschacht würden Stellflächen für Kinderwagen und Fahrräder verloren gehen. Außerdem würde das Treppenhaus so eng, dass sperrige Gegenstände nicht mehr hinauf und hinunter transportiert werden könnten.

Der Senat wies darauf hin, dass der Einbau eines Aufzugs unter Umständen auch ohne Einstimmigkeit möglich sein kann, wenn die Eigentümergemeinschaft ihn mit qualifizierter Mehrheit selbst beschließt. Diese Rechtsfrage ist noch offen. In dem Fall ging es allein darum, wie mit dem Wunsch eines Einzelnen umzugehen ist.

KfW bezuschusst altersgerechten Umbau von Haus oder Wohnung

  • Wer sein Zuhause altersgerecht umbauen möchte, kann Zuschüsse von der KfW-Förderbank beantragen. Neben der Förderung der Umbauten durch einen zinsgünstigen Kredit gibt es außerdem die Möglichkeit, Zuschüsse für förderfähige Investitionskosten zu erhalten. Der Mindestinvestitionsbetrag im Programm "Altersgerecht Umbauen" liegt bei 2000 Euro, bis zu 6250 Euro Zuschuss pro Wohneinheit sind möglich.

Die KfW fördert Modernisierungsmaßnahmen, die Barrieren in Haus oder Wohnung reduzieren - wie etwa am Eingangsbereich und Wohnungszugang, die Überwindung von Treppen und Stufen oder den Umbau des Bads. Den Antrag für das Förderprogramm müssen Verbraucher vor Beginn des Vorhabens bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl stellen. Einen Antrag stellen können etwa Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit maximal zwei Wohneinheiten oder einer Wohnung oder Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung.

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