Fünf Jahre Sicherheit Was das neue Urheberrechtsgesetz regelt

BONN · Für Dozenten und Studierende schafft das neue Urheberrechtsgesetz Klarheit – aber erst ab März 2018. Was bis dahin passiert, muss schnell geklärt werden. Den Lehrenden und Studenten bleibt nur Hoffen.

Ein Bild, das zunehmend der Vergangenheit gehört: Eine Studierende sucht in einer Bibliothek nach Literatur. Dank des neuen Gesetzes können urheberrechtlich geschützte Werke für Lehre und Forschung ab März 2018 wieder rechtsverbindlich online zur Verfügung gestellt werden.

Ein Bild, das zunehmend der Vergangenheit gehört: Eine Studierende sucht in einer Bibliothek nach Literatur. Dank des neuen Gesetzes können urheberrechtlich geschützte Werke für Lehre und Forschung ab März 2018 wieder rechtsverbindlich online zur Verfügung gestellt werden.

Foto: picture alliance / Martin Schutt

Für jedes Buch und jeden Aufsatz in die Bibliothek zu gehen – das sollte im Zeitalter der Digitalisierung nicht mehr nötig sein. Allein die Menge an Neuerscheinungen ist den Studierenden kaum zuzumuten. Wie gut, dass man viele Texte im Internet findet oder dass der eigene Dozent sie auf einer Lernplattform bereitstellt. Soweit zumindest die Theorie.

Wie schnell das ganz anders aussehen kann, haben Lehrende und Studierende im vergangenen Wintersemester erlebt: Der Vertrag der Hochschulen mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die sich für die Rechte von Verlagen und Autoren einsetzt, war ausgelaufen. Weil sich die Hochschulen und die VG Wort zunächst nicht auf eine neue Regelung einigen konnten, sollten die Dozenten alle Text- und Bildwerke, die urheberrechtlich geschützt sind, bis zum 31. Dezember aus dem Netz nehmen.

Der Aufschrei war groß. Überraschenderweise gab es dann aber doch noch eine Einigung. Diese läuft allerdings im Oktober 2017 aus – und wieder hieß es Rätselraten, wie mit der Situation umzugehen ist.

Eine klare Regelung soll her

Das Problem blieb auch der Politik nicht verborgen: Bereits im Frühjahr gab es einen ersten Entwurf für ein „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ – in Kurzform: UrhWissG. Das Gesetz betrifft das Urheberrecht, die Deutsche Nationalbibliothek sowie das Patentgesetz.

Ziel ist es, bezogen auf die Hochschulen eine eindeutige Regelung dafür zu etablieren, unter welchen Umständen Wissenschaftler, Studierende und Lehrende mit Texten arbeiten können, die urheberrechtlich geschützt sind. Daher soll das neue Gesetz auch keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten.

„Für Universitätsstudierende geht es vor allem um die Frage, ob Lehrbuchauszüge, Aufsätze, aber auch Bildmaterial für die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen genutzt werden können und zu welchen Bedingungen dies möglich ist“, sagt Professor Karl-Nikolaus Peifer, Direktor des Institus für Medien- und Kommunikationsrecht der Universität Köln in einem Interview.

Eine solche Regelung ist seit dem 30. Juni beschlossen: Der Deutsche Bundestag hat eine modifizierte Version des Gesetzentwurfes verabschiedet. Das neue UrhWissG tritt am 1. März 2018 in Kraft – gilt aber nur fünf Jahre lang. Aus diesem Grund üben die Fraktionen der Linken und der Grünen Kritik: Während der Linken das Gesetz nicht weit genug geht, sind die Grünen mit der Befristung des Gesetzes unzufrieden.

Bindende Vorgaben für Datamining

„Das kann fatal werden, denn wenn das Gesetz nach Ablauf der Befristung nicht verlängert wird, fallen wir nicht zurück auf den bisher geltenden Stand“, sagt Peifer. In diesem Fall gäbe es keinerlei gesetzliche Grundlage mehr für die Nutzung von Texten, die urheberrechtlich geschützt sind.

Immerhin schafft das Gesetz erstmals bindende Vorgaben für das sogenannte Datamining, also die Untersuchung von sehr großen Text- oder Datenmengen mit Hilfe von Computer-Programmen. „Wir begrüßen, dass das UrhWissG eine Grundlage für Text- und Datamining im Rahmen der nichtkommerziellen Forschung einführt, auch wenn diese hinter den Wünschen von Forschungseinrichtungen bleiben“, sagt Eva Tritschler von der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg.

Und weiter: „Für fünf Jahre haben wir eine gewisse Rechtssicherheit gewonnen bezüglich der Menge an Inhalten, die Dozenten ihren Studierenden bereitstellen können, ohne dass umständliche Lizenzprüfungen unternommen werden müssen. Wir hoffen, dass die Lehrenden mit Inkrafttreten der neuen Paragrafen Sicherheit in der Bereitstellung von Materialien zurückgewinnen.“

Die Uni Bonn wartet noch ab

Neben den Regelungen zum Datamining schreibt das UrhWissG vor, dass von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildungseinrichtungen bis zu 15 Prozent genutzt werden dürfen, im Rahmen nichtkommerzieller Wissenschaft und für eigene Forschungszwecke dürfen bis zu 75 Prozent kopiert werden – ausgenommen davon sind Presseerzeugnisse, was den Technikjournalismus-Studiengang der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg unmittelbar betrifft. Wie in den alten Verträgen sollen die Hochschulen der VG Wort weiterhin eine pauschale Vergütung zahlen.

Die Universität Bonn äußert sich noch nicht zu dem neuen UrhWissG – zunächst sei eine fundierte juristische Einschätzung notwendig, heißt es aus der Pressestelle. Zunächst stehen die Hochschulen allerdings vor einem anderen Problem: „Sollte die VG Wort eine Verlängerung der Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des neuen UrhWissGs – in dem eine pauschale Vergütung festgeschrieben ist – verweigern, müssten die Dozenten erneut auf die Bereitstellung von Texten nach §52a UrhG verzichten“, sagt Tritschler.

Bleibt für alle Lehrenden und Studierenden zu hoffen, dass es bis dahin eine Einigung gibt – so wie im vergangenen Dezember, als viele Dozenten schon vorsorglich ihre Texte von den Lehrplattformen gelöscht hatten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Hilfe für Start-ups aus der Hochschule
Wenn Forschende und Studierende zu Gründern werden wollen Hilfe für Start-ups aus der Hochschule
Zum Thema
Aus dem Ressort