Mehrwertsteuersenkung ab Juli Wie Verbraucher nun bei Strom und Gas sparen können

Bonn · Ab dem 1. Juli wird die Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt. Profitieren können Verbraucher dabei auch bei den Abrechnungen für Strom und Gas. Es lohnt sich, ins Kleingedruckte der Verträge zu schauen.

 Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Stand des Stromzählers noch vor dem 1. Juli abzulesen. So kann von der Mehrwertsteuersenkung profitiert werden.

Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Stand des Stromzählers noch vor dem 1. Juli abzulesen. So kann von der Mehrwertsteuersenkung profitiert werden.

Foto: Jan Woitas

Im Zuge des beschlossenen Konjunkturpakets der Bundesregierung als Reaktion auf die Corona-Krise sinkt ab dem 1. Juli vorübergehend die Mehrwertsteuer. Deren allgemeiner Satz sinkt von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Verbraucher profitieren zum Beispiel, wenn sie zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember Waren geliefert und Leistungen erbracht bekommen.

Auch Energieversorger müssen für die Zeit von Juli bis Dezember die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt, gilt fürs Verfahren, was die Unternehmen im Kleingedruckten ihrer Strom- oder Gaslieferverträge vereinbart haben.

Manche Anbieter sehen in ihren Geschäftsbedingungen vor, dass Änderungen bei der Umsatzsteuer ohne Ankündigung an die Kunden weitergereicht werden. Andere treffen dazu keine gesonderte Regelung, sondern behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen – was bedeutet, dass der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht hat und zu einem günstigeren Versorger wechseln kann.

Der neue Steuersatz muss in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden

Den reduzierten Umsatzsteuersatz müssen Strom- und Gasversorger nicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen berücksichtigen - er muss aber in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden. Wie dabei gerechnet wird, entscheidet sich laut Verbraucherzentrale wieder im Kleingedruckten: Sieht der Vertrag vor, dass Preisänderungen zeitanteilig berechnet werden, muss der Anbieter den Energieverbrauch in der Schlussrechnung aufteilen und für Juli bis Dezember 2020 anteilig die 16-prozentige, für die übrigen Monate die 19-prozentige Mehrwertsteuer ansetzen.

Die Verbraucherzentrale rät deshalb dazu, den eigenen Strom- und Gaszähler am besten noch am 30. Juni abzulesen und zu Beweiszwecken ein Foto vom Zählerstand per E-Mail an den Versorger zu schicken. So kann der Verbrauch unter Berücksichtigung der geänderten Mehrwertsteuer für den Zeitraum von Juli bis Dezember exakt bemessen werden. Liegen dem Anbieter nämlich keine Werte für den Zeitraum bis Juli vor, wird der Verbrauch geschätzt.

Erlauben die Geschäftsbedingungen keine zeitanteilige Berechnung, muss der Versorger in Schlussrechnungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 gestellt werden, die 16-prozentige Mehrwertsteuer auf den Gesamtnettobetrag berücksichtigen. In diesem Falle sei es unerheblich, dass in den Bezugszeitraum auch Monate mit einem höheren Umsatzsteuersatz fallen. Weil die Einzelheiten dazu derzeit noch unklar seien, empfiehlt die Verbraucherzentrale auch in diesem Fall, Strom- und Gaszähler zum 30. Juni abzulesen und zu Beweiszwecken im Foto festzuhalten.

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