Verbrauchertipp So gehen Erben von Immobilien richtig vor

Frankfurt · Wenn zum Nachlass ein Haus oder eine Wohnung gehört, ist das nicht immer eine gute Nachricht. Notfalls sollte das Erbe sogar abgelehnt werden.

Ein Haus erben – das klingt abgesehen von der Trauer um den Verstorbenen zunächst nach einer guten Nachricht. Doch es ist auch nicht auszuschließen, dass das Haus sehr sanierungsbedürftig und noch mit hohen Schulden belastet ist. Für Immobilienerben gilt es, viele Punkte zu beachten:

Überblick über das Erbe verschaffen: Erben übernehmen alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Sie müssen daher auch für seine Schulden geradestehen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Die Frist ist mit sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls kurz, daher sollten Erben zügig aktiv werden und den Nachlass gründlich sichten: Was gehört außer der Immobilie noch zum Vermögen, hatte der Erblasser Schulden? Wichtig sind auch Informationen über das geerbte Haus. Erben sollten auf keinen Fall voreilig einen Erbschein beantragen, denn damit gilt ein Erbe als angenommen.

Erbe annehmen oder ausschlagen: Das Erbe auszuschlagen ist in einigen Fällen sinnvoll – etwa dann, wenn der Nachlass überschuldet ist oder überwiegend aus einer sanierungsbedürftigen Immobilie besteht. Auch wenn Erben selbst hohe Schulden haben, kann dies angeraten sein. Andernfalls könnte der Nachlass an die Gläubiger fallen. Schlägt der verschuldete Erbe die Erbschaft aus, geht sie auf den nächsten Angehörigen gemäß der gesetzlichen Erbfolge über und der Nachlass bleibt in der Familie. Sinnvoll ist es, einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zurate zu ziehen. Er kann auch Alternativen wie die Nachlassinsolvenz aufzeigen.

Erbe angenommen – So geht es weiter: Als Nächstes müssen Erben entscheiden, was mit dem geerbten Haus passieren soll, und sie müssen das Finanzamt über die Erbschaft informieren. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sieht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner für das Familienheim des Erblassers eine Sonderregelung vor: Nutzen sie das Haus mindestens zehn Jahre, fällt keine Erbschaftssteuer an. Dies gilt auch für Kinder, sie müssen jedoch für den anteiligen Wert des Hauses Erbschaftssteuer zahlen, der auf mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche entfällt – sofern sie den Steuerfreibetrag bereits ausgenutzt haben. Dieser ist mit 400.000 Euro sehr großzügig, bei Ehegatten beträgt er sogar 500.000 Euro. Wer die Zehnjahresfrist nicht einhält, muss nachträglich Erbschaftssteuer zahlen.

Möchten Erben nicht selbst in der Immobilie wohnen, können sie diese verkaufen oder vermieten. Allerdings ist das Vermieten bei Häusern in der Regel weniger sinnvoll als bei Wohnungen. War die Immobilie bereits vermietet, übernehmen die Erben den Mietvertrag.

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