Verbrauchertipp Beim Dienstfahrrad steuerliche Aspekte beachten

Bonn · In Städten steigen immer mehr Arbeitnehmer bei dem Weg zum Job zum Rad um. Unternehmen fördern diesen Trend und stellen Mitarbeitern zunehmend Dienstfahrräder zur Verfügung. Es gilt, steuerliche Aspekte zu beachten.

 Mehr Unternehmen stellen Dienstfahrräder zur Verfügung.

Mehr Unternehmen stellen Dienstfahrräder zur Verfügung.

Foto: dpa-tmn/Tobias Hase

Fahrradfahren ist gesund, umweltfreundlich und angesagter denn je. In Städten steigt die Zahl der Arbeitnehmer, die sich regelmäßig mit dem Rad auf den Weg zum Job machen, um nicht in den verstopften Innenstädten im Auto festzustecken. Unternehmen fördern diesen Trend und stellen Mitarbeitern zunehmend Dienstfahrräder zur Verfügung.

Dienstrad-Leasing: Beim Dienst­radleasing sucht sich der Mitarbeiter bei einem Vertragshändler ein Fahrrad oder E-Bike aus. Das least dann der Arbeitgeber in der Regel für einen Zeitraum von 36 Monaten. Für diese Zeitspanne überlässt er das Rad dem Mitarbeiter zur beruflichen und privaten Nutzung. Ob Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide gemeinsam die Kosten tragen, wird im Überlassungsvertrag geregelt. Die Zahl dieser Leasing-Firmen ist in den letzten Jahren gestiegen. Neben dem Anbieter der ersten Stunde, der Firma JobRad GmbH aus Freiburg, gibt es Bike-leasing, Mein-Dienstrad.de, Company Bike Solutions, um nur einige zu nennen.

Kaufen oder Leasen: Alternativ zum Leasen kann der Arbeitgeber auch seinen Fuhrpark durch einen Kauf vergrößern. Kauft er das Rad, kann er die Kosten über sieben Jahre abschreiben und erhält die Mehrwertsteuer zurück. „Wenn ich als Arbeitgeber mit zehn Beschäftigten allen Mitarbeitern Diensträder kaufe, kommen schnell 30.000 Euro zusammen“, gibt Oliver Hagen, Steueranwalt aus Berlin zu bedenken. „Sagt er, okay, wir leasen, kann das im Endeffekt etwas teurer werden. Aber er muss nicht ad hoc solche Summen zahlen.“ Neben dem finanziellen Aspekt stehen Themen wie Verwaltung, Versicherung und Wartung an. Die müsste ein Unternehmer beim Kauf selbst organisieren.

Steuern: Dienstrad-Leasing funktioniert als Gehaltsextra oder Gehaltsumwandlung. Beim Gehaltsextra least der Arbeitgeber das Rad und überlässt es dem Mitarbeiter zusätzlich zum Lohn. Das könnte quasi als Gehaltserhöhung gesehen werden. Das Dienstrad ist in diesem Fall für den Arbeitnehmer steuerfrei. Beim Dienstrad per Gehaltsumwandlung behält der Arbeitgeber monatlich einen Betrag des Bruttogehalts vom Mitarbeiter ein und bedient damit die Leasingrate.

Da somit ein Teil des Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug gewandelt wird, verringert sich das zu versteuernde Einkommen sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Da man das Dienstrad auch in der Freizeit nutzt, ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Seit 2020 ist dieser für E-Bikes bis 25 km/h und Fahrräder auf 0,25 Prozent festgesetzt, 2019 waren es noch 0,5 Prozent. Der Arbeitnehmer versteuert also 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, was bei einem E-Bike im Wert von 2.000 Euro fünf Euro pro Monat ausmacht.

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