IHK widerspricht Verband kritisiert IHK Bonn/Rhein-Sieg wegen Rücklagen

Bonn · Der Bundesverband für freie Kammern nennt die Praxis der Industrie- und Handelskammern, auf Mitgliedsbeiträge zurückzugreifen, für rechtswidrig. Die IHK widerspricht.

 Verband kritisiert IHK Bonn/Rhein-Sieg wegen Rücklagen.

Verband kritisiert IHK Bonn/Rhein-Sieg wegen Rücklagen.

Foto: dpa/Jan Woitas

Der Streit ist nicht neu, die Argumente ebenso wenig. Es geht um die Finanzen der Industrie- und Handelskammern, speziell auch der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Es geht aber auch um den Zwang der örtlichen Unternehmer zu einer Mitgliedschaft, und letztlich geht es um Geld – konkret um die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befeuert jetzt die Debatte neu. Allerdings bezieht sich dies auf die Beitragsbescheide der IHKs in Braunschweig und Lüneburg.

Seit Langem ist dem Bundesverband für freie Kammern (bffk) die Finanzplanung vieler IHKs ein Dorn im Auge. Ihr Argument: Wer Geld auf der hohen Kante hat, muss nicht auf die Beiträge seiner Mitglieder zurückgreifen. Als Kritiker dieser Praxis sieht sich bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus in seiner Argumentation erneut bestätigt. „Nach der Leipziger Entscheidung ist die auch in Bonn praktizierte Anhebung des Eigenkapitals rechtswidrig. Die IHK hatte ohne jeden Bedarf und gegen alle rechtlichen Bestimmungen im Jahr 2014 ihr Eigenkapital um 2,45 Millionen Euro aufgestockt. In der Folge sind alle verabschiedeten Wirtschaftspläne, die diese rechtswidrige Rücklagenbildung geschont haben, ebenso rechtswidrig. Daraus folgt unmittelbar, dass auch die auf der Grundlage dieser Wirtschaftspläne erhobenen Beiträge rechtswidrig erfolgte“, so Boeddinghaus.

„Der Landesrechnungshof hatte schon im Jahr 2017 die Erhöhung als Rechtsverstoß kritisiert“, meint Boeddinghaus. Tatsächlich sei jeder weitere Beitragsbescheid, der jetzt an IHK-Mitglieder ergeht rechtswidrig und leicht angreifbar, argumentiert der bffk-Geschäftsführer: „Der bffk fordert daher die IHK Bonn/Rhein-Sieg auf, nun endlich den Rücklagenabbau in der notwendigen Höhe vorzunehmen. Das notwendige Volumen beziffert der bffk dabei auf mindestens vier Millionen Euro.“

Anders sieht dies die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg. „IHKs haben eine Vielzahl von gesetzlichen Aufgaben, denen sie zuverlässig und unabhängig von konjunkturell schwankenden Beitragseinnahmen nachkommen müssen“, so IHK-Sprecher Michael Pieck. Hierzu gehörten unter anderem die Betreuung von Auszubildenden, die Beratung von Existenzgründern sowie die Begleitung von Unternehmen. Die IHKs müssten sich auch dann für die nötige Infrastruktur vor Ort und die Sicherung des Fachkräftebedarfs einsetzen können, wenn in wirtschaftlich angespannten Phasen die Mitgliedsbeiträge der Unternehmen vorübergehend stark zurückgingen. Deshalb könnten sie für die nachhaltige Aufgabenerfüllung Rücklagen bilden. Hierzu besäßen die IHKs im Rahmen des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern Gestaltungsfreiheit, wie die Rechtsprechung bestätigt habe. Pieck: „Die in den letzten Jahren aufgestellten abstrakten Kriterien zur Bildung von Rücklagen standen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht infrage.

Inwieweit die IHK Bonn/Rhein-Sieg betroffen ist, bleibt also bis zur Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung offen, die in einigen Wochen zu erwarten ist. Sollte die IHK betroffen sein, wird die Vollversammlung die notwendigen Beschlüsse fassen und umsetzen.“ Im Übrigen habe die Kammer die Rück­lagen in den vergangenen Jahren nach der bislang geltenden Rechtsprechung abgebaut und die Liquiditätsrücklage aufgelöst. Und auch der Beitragssatz sei ganz aktuell für das Haushaltsjahr 2020 gesenkt worden.

Ähnlich argumentiert auch die benachbarte IHK Köln, die auf Anfrage schriftlich antwortete: „Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der Industrie- und Handelskammern die Bildung von Rücklagen erlaubt ist. Dabei hat das Gericht in dem Verfahren im Wesentlichen die gesetzliche Ausgleichsrücklage behandelt, hingegen nicht zweckgebundene Rücklagen. Zweckgebundene Rücklagen dürfen von IHKs für einen sachlichen Grund gebildet werden. Für eine abschließende Beurteilung der Gerichtsentscheidung wartet die IHK Köln die schriftliche Urteilsbegründung ab.“

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