Teil III der GA-Serie Unterhaltsrecht Unterhalt für Kinder geht immer vor

BONN · Wenn Eltern sich trennen, leistet derjenige, der die Kinder betreut, "Naturalunterhalt" und der andere Elternteil muss "Barunterhalt" zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein Vater die Kinder zum Beispiel deutlich mehr als alle 14 Tage am Wochenende zu sich nimmt.

 Kindeswohl hat Vorrang: Der unterhaltspflichtige Elternteil muss sich an den Kosten für Klassenfahrten oder Nachhilfe beteiligen.

Kindeswohl hat Vorrang: Der unterhaltspflichtige Elternteil muss sich an den Kosten für Klassenfahrten oder Nachhilfe beteiligen.

Foto: dpa

Nur bei absolut gleicher zeitlicher Betreuung (dem sogenannten Wechselmodell) ist der Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem Einkommen beider Eltern zu berechnen; beide Eltern müssen dann je nach Einkommen dazu beitragen.

Wie hoch der Unterhalt ist, richtet sich zum einen nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, zum anderen nach dem Alter des Kindes. Welche Beträge sich daraus ergeben, steht in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die normalerweise alle zwei Jahre der Entwicklung des Kinderfreibetrages angepasst wird. Wenn ein Vater beispielsweise netto (nach Abzug aller Belastungen, die die Rechtsprechung akzeptiert) 2500 Euro verdient und die Kinder sechs und acht Jahre alt sind, muss er derzeit Unterhalt von monatlich 419 Euro je Kind zahlen.

Da die Mutter das Kindergeld bezieht, darf er noch die Hälfte des Kindesgeldes von 184 Euro, also je 92 Euro, vom Unterhalt abziehen, so dass er im Ergebnis zweimal 327 Euro zu überweisen hat.

Die Düsseldorfer Tabelle ist für einen Unterhaltspflichtigen ausgelegt, der für zwei Personen zu sorgen hat. Wenn jemand für weniger oder mehr Personen Unterhalt zahlen muss, ist der Kindesunterhalt jeweils einer Unterhaltsgruppe höher (oder tiefer) zu entnehmen. Der Unterhalt für minderjährige Kinder und Volljährige unter 21 Jahren, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, ist vorrangig vor allen anderen Unterhaltsansprüchen abzudecken.

Gegenüber Minderjährigen gilt eine verschärfte Haftung; das heißt, dass jemand mit geringem Einkommen, der zum Unterhalt verpflichtet ist, notfalls einen Nebenjob annehmen muss, um den Kindesunterhalt zahlen zu können. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil in zweiter Ehe wieder verheiratet ist, dort aber die Rolle des Hausmanns/der Hausfrau übernimmt; auch dann muss Unterhalt gezahlt werden, selbst wenn er oder sie nichts verdient.

Krankenversicherungs- und Kindergartenbeiträge sowie Studiengebühren sind zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen. Ebenso muss sich der unterhaltspflichtige El-ternteil an den Kosten für Klassenfahrten oder Nachhilfe beteiligen oder an Kosten, die durch notwendige medizinische Behandlung entstehen .

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, muss bei Gericht ein Antrag gestellt werden. Ist der Gerichtsbeschluss zum Unterhalt ergangen und kein Rechtsmittel eingelegt worden, wird aber immer noch nicht freiwillig gezahlt, kann man das Gehalt pfänden oder Teile des Vermögens. Falls die Zwangsvollstreckung ohne Erfolg bleibt oder der Unterhaltsverpflichtete nicht auffindbar ist, sollte man einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Bonn.

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