Tipps zum Erbrecht

Großer Andrang bei GA-Telefonaktion - Die wichtigsten Fragen und Antworten

Tipps zum Erbrecht
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Bonn. Großer Andrang herrschte am Samstag bei der Telefonaktion des General-Anzeigers mit sechs Experten der Rheinischen Erbrechtsgesellschaft. Die künftigen Regelungen im Erbrecht verunsichern viele Bürger. Insbesondere die steuerlichen Aspekte machen ihnen zu schaffen. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Frage: Wie ändern sich künftig die Bewertungsregeln und die Freibeträge?

Antwort: Künftig ist bei allen Vermögensarten, also auch den bisher begünstigten Immobilien- und Betriebsvermögen der Verkehrswert für die Besteuerung maßgeblich.

Je nach Vermögensart gibt es dann im zweiten Schritt diverse Steuerbefreiungen, die allerdings an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft sind. So kann beispielsweise die selbst genutzte Immobilie komplett steuerfrei an Ehegatten oder Kinder vererbt werden, wenn diese die Selbstnutzung für zehn Jahre fortsetzen.

Die Freibeträge erhöhen sich wie folgt: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500 000 Euro, jedes Kind 400 000 Euro, Enkel 200 000 Euro, Geschwister, Nichten, Neffen, nicht verwandte Dritte etc. 20 000 Euro.

Frage: Muss auf die selbst genutzte Immobilie nach der Erbschaftsteuerreform immer Steuer gezahlt werden, wenn die Erben nicht zehn Jahre darin wohnen?

Antwort: Nein. Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienwohnheim wird Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern zusätzlich zu den Freibeträgen gewährt. Wer also nicht zehn Jahre im Haus wohnt, erhält zwar nicht die Steuerbefreiung, hat aber trotzdem seinen persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag.

Nur wenn dieser überschritten wird, muss Erbschaftsteuer gezahlt werden. Für den überlebenden Ehepartner gibt es ohnehin noch eine wichtige Ausnahmeregelung: Wer aus "zwingenden Gründen" (Tod oder Unterbringung im Pflegeheim) die Eigennutzung innerhalb der zehn Jahre aufgeben muss, behält die Steuerbefreiung trotzdem.

Frage: Ich habe mit meiner Lebensgefährtin eine Wohnung bzw. ein Haus gekauft, das uns gemeinsam gehört. Was passiert, wenn ich sterbe?

Antwort: Für nicht Verheiratete besteht dringend Handlungsbedarf in mehrfacher Hinsicht: Ohne Testament erbt der überlebende Partner nämlich gar nichts. Es muss also auf jeden Fall geregelt werden, dass der überlebende Partner erbt bzw. die Immobilie erhält.

Steuerlich birgt die Erbschaftsteuerreform für Unverheiratete eine böse Überraschung: Denn künftig müssen sie auf den Verkehrswert (nach Abzug eines Freibetrages von 20 000 Euro) 30 Prozent Erbschaftsteuer zahlen. Beispiel: Ist die Immobilie 400 000 Euro wert, fallen 200 000 Euro in den Nachlass. Davon wird der Freibetrag abgezogen.

Auf den Rest (180 000 Euro) sind 30 Prozent Erbschaftsteuer zu zahlen, also 54 000 Euro. Hier empfiehlt sich entweder finanzielle Vorsorge (ggf. durch Abschluss einer Lebensversicherung) oder Heirat, um die höheren Freibeträge und die Steuerbefreiung für selbst genutzte Immobilien zu erhalten.

Frage: Außer einer Immobilie ist kein Vermögen vorhanden. Muss ich die Immobilie verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu zahlen?

Antwort: Nicht zwingend. Der Reformentwurf sieht für Härtefälle eine Stundungsregelung vor. Kann die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung von Immobilien aufgebracht werden, kann die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden.

Frage: Kann ich für Erbfälle in 2007 oder 2008 das für mich günstigere Recht wählen?

Antwort: Nein. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah zwar ein Wahlrecht für die Übergangsphase vor, allerdings nur für Erbfälle, nicht für Schenkungen. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass das neue Recht noch vor dem 1. Januar 2009 in Kraft tritt.

Weitere Infos über Telefonaktionen in der Rubrik Experten-Telefon

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