Verurteilung wegen falscher Beratung Sparkasse Köln-Bonn muss 36.000 Euro zurückzahlen

Bonn · Das Oberlandesgericht Köln hat die Sparkasse Köln-Bonn wegen falscher Beratung beim Kauf von Schiffsfonds verurteilt. 36.000 Euro bekommt nun ein Ehepaar zurück.

 Mit Beteiligungen an Schiffsfonds haben viele Anleger Schiffbruch erlitten.

Mit Beteiligungen an Schiffsfonds haben viele Anleger Schiffbruch erlitten.

Foto: dpa

Die Sparkasse Köln-Bonn hat Anleger nicht gut genug über die Risiken von Schiffsfonds aufgeklärt. Deshalb hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln jetzt die Sparkasse Köln-Bonn zur Rückabwicklung der Beteiligung an einem Schiffsfonds (Az. 13 U 124/15) verurteilt. Vorgeworfen wurde der Bank auch die fehlende Aufklärung über Provisionen.

Die Kläger, ein Ehepaar aus Erftstadt, hatten 2006 bei einem Anlageberater der Sparkasse Köln-Bonn eine Beteiligung in Höhe von jeweils 18.000 Euro plus Agio am Schiffsfonds MS „Santa-B Schiffe“ unterzeichnet. Die Ausschüttungen blieben weit hinter den Prognosen zurück und seit 2008 komplett aus - dabei hatten sich die Eheleute die Erträge als Teil der Altersvorsorge erhofft. „Ich bin seit 60 Jahren Kundin der Sparkasse und davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist“, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des OLG Köln.

Neben der Zahlung von 36.000 Euro erhalten die Kläger laut Urteil Zinsen auf das Kapital ab Prozessbeginn. Der Klägerseite seien nur für die Zeit vor Prozessbeginn keine Zinsen zugesprochen wurden, erläutert Ingo Werner, Sprecher des Oberlandesgerichtes Köln. Auch die Anwalts- und Gerichtskosten bekommen die Kläger ersetzt.

Rund 30 Milliarden Euro seien von deutschen Anlegern in Schiffsfonds investiert worden, heißt es bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Durch die Krise der Schifffahrt mussten in den vergangenen Jahren zahlreiche Fonds Insolvenz anmelden. Kaum ein anderes Produkt habe den Vermittlern derart hohe Provisionen eingebracht

„Unsere Mandanten wurden nicht über sämtliche Risiken aufgeklärt, die mit der Beteiligung verbunden sind“, sagt Pascal John, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte. Im Beratungsgespräch sei nicht erläutert worden, dass ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist.

„Und auch die Provisionen, im Fachjargon Rückvergütungen oder Kick-Backs genannt, die an die Bank bei Abschluss des Vertrages geflossen sind, wurden nicht benannt“, so John. Bereits 2013 sei die Sparkasse Köln-Bonn zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden.

Von Anfang an hätte man von einem Geschäft mit hohem Risiko ausgehen müssen, da der sogenannte Weichkostenanteil sehr hoch ausfiel. Bei den Weichkosten handelt es sich um die Nebenkosten einer Anlage wie Gebühren, Vertriebskosten, Agio oder Prospektkosten. Diese Beträge fließen nicht in die Investitionsobjekte der Fonds und schmälern den Ertrag.

Die Sparkasse Köln-Bonn weist darauf hin, dass sie durch das Bankgeheimnis zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und deshalb nicht bestätigen darf, ob und zu wem Kundenbeziehungen bestehen. „Wir bedauern, wenn Kunden in einzelnen Fällen ihr Anlageziel nicht erreichen oder Geld verlieren“, sagt ein Sparkassen-Sprecher.

Bei Kundenbeschwerden werde der Fall sorgfältig geprüft. In Einzelfällen würden Kunden klagen und behaupten, nicht anlegergerecht oder anlagegerecht beraten worden zu sein. In Fällen, in denen es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Schiffsfonds ging, hätten Gerichte oftmals zugunsten der Sparkasse entschieden.

„Leider zeigt sich bei zahlreichen Schifffonds, in die Mitte der 2000er Jahre investiert wurde, dass das Kapital der Anleger durch Insolvenzen der Schiffsgesellschaften meist vollständig verloren ist, wenn es nicht gelingt, die Verträge rückabzuwickeln und Schadensersatz zu bekommen“, sagt Rechtsanwalt John.

a die Sparkasse Köln-Bonn außergerichtlich nicht zur Zahlung von Schadensersatz bereit gewesen sei, kam es zum Prozess.

2015 wies das Landgericht Köln die Klage ab (Az. 22 O 366/14). Es könne keine unzureichende Aufklärung der Kläger feststellen und zudem seien die Ansprüche verjährt. Die Erftstädter Kläger gingen in Berufung. Das Oberlandesgericht Köln vernahm die Zeugen und die Klägerin erneut.

Zu einem regulären Urteil, in dem ausführlich von den Richtern begründet wurde, warum und wie die Sparkasse falsch beraten hat, kam es am Ende nicht.

„Nachdem die Sparkasse unseren Mandanten einen sehr guten Vergleich anbot, den unsere Mandanten aber ablehnten, erkannte die Sparkasse unsere Forderung zum weit überwiegenden Teil an“, so der Rechtsanwalt. Es folgte ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil.

„Es ist nicht selten, dass die Banken, die wegen Falschberatung vor Gericht stehen, solche Anerkenntnisse abgeben, denn bei diesen Urteilen gibt es keine ausführliche Begründung des Gerichts, die die Pflichtverletzung der Bank für ähnlich gelagerte Fälle belegen würde, so Rechtsanwalt John. Gleiches habe er mehrfach bei der Targobank erlebt (OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 10.10.2014 zu Az I-16 U 196/13; LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 3.12.2015 zu Az. 10 O 141/15).

2016 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Privatbank M.M. Warburg & Co einem Anleger Schadensersatz zuzüglich Zinsen zahlen muss, der 50.000 Euro in eine Schiffsbeteiligung investiert hatte (XI ZR 542/14)O 356/2). Die Bank hatte die falsche Beratung bestritten und argumentiert, dass die Schadensersatzforderung verjährt sei.

Laut Bundesgerichtshof begann die dreijährige Verjährungsfrist nicht bei Vertragsunterzeichnung. Die Frist beginne erst zu laufen, wenn der Beratene über die tatsächliche Höhe der Provision für die Bank informiert wird.

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