Gesetzlicher Auftrag Keine öffentlichen Aufträge bei Rechtsverstößen

Bonn · Das Bundeskartellamt baut gerade ein Wettbewerbsregister auf, das Firmen auflistet, die in Deutschland Wirtschaftsdelikte begangen haben. In Zukunft sollen diese Unternehmen nicht mehr von öffentlichen Aufträgen profitieren.

Unternehmen, die in Deutschland Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Beim Bundeskartellamt bauen Experten gerade ein Wettbewerbsregister auf. „Das Register ist ein sehr scharfes Schwert“, sagt Kartellamt-Präsident Andreas Mundt. Gerade bei kleineren Unternehmen könne ein Eintrag durchaus an die Existenz des Unternehmens gehen.

Zwar können schon heute Unternehmen ausgeschlossen werden, die Wirtschaftsdelikte begangen haben. Für öffentliche Auftraggeber ist es aber bislang schwierig zu prüfen, ob ein Unternehmen auffällig wurde. Als „gravierende Rechtsverstöße“, die zum Ausschluss führen sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Bestechlichkeit, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, Bildung einer kriminellen Vereinigung oder Menschenhandel. Aber auch Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrecht können zum Ausschluss führen. Wer durch Schwarzarbeit auffällt oder illegal ausländische Leiharbeiter beschäftigt, soll genauso aufgeführt werden wie Firmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen.

Öffentliche Auftraggeber werden ab einem Auftragswert von 30 000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags elektronisch abzufragen, ob eine Firma eingetragen ist. Die Firmen werden nicht zwangsläufig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Wenn es sich um kleinere Verstöße handelt, wie beispielsweise gegen das Mindestlohngesetz, dann können die Vergabestellen die Firmen weiterhin beauftragen.

Ende 2020 soll der Betrieb aufgenommen werden

Im kommenden Jahr soll das Wettbewerbsregister seinen Betrieb aufnehmen: „Wir peilen das Ende des Jahres 2020 an. Das Verfahren ist sehr komplex“, sagt Mundt. Von den deutschen Staatsanwaltschaften werden rechtskräftige Urteile und Bußgeldbescheide an das Register gemeldet. Nach drei bis fünf Jahren werden Eintragungen gelöscht – es sei denn, die Firma weist eine „Selbstreinigung“ nach, dann erfolgt die Löschung auch früher. „Gerade erarbeiten wir unter anderem, was genau sie dafür tun müssen“, erläutert der Kartellamts-Präsident. Es gehe beispielsweise um die Frage, ob die betroffene Firma genug getan haben, um zu verhindern, dass die begangene Straftat oder der Verstoß so in Zukunft noch einmal vorkomme. „Wir werden überprüfen, ob ein Unternehmen geeignete Compliance-Richtlinien umsetzt.“ Das sind organisatorische Vorkehrungen, um die Einhaltung von Richtlinien sicherzustellen

„Die Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an die Auftraggeber soll elektronisch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen“, erläutert Mundt. Deshalb sei es in der Vorbereitungsphase vor allem ein riesiges IT-Projekt. Zehn Mitarbeiter des Bundeskartellamtes werden durch externe Softwareentwickler ergänzt. „Wir sind jetzt mitten in den Programmierungsarbeiten“, so Mundt.

Wie viele Mitarbeiter beim Bundeskartellamt mit den Aufgaben des Wettbewerbsregisters betraut sein werden, muss sich noch herausstellen. In der Gesetzesbegründung sind 30 Stellen vorgesehen. „Wir haben von vorneherein gesagt, dass wir mehr Mitarbeiter brauchen werden“, so Mundt. Es werde eine anspruchsvolle juristische Tätigkeit, zu überprüfen, ob ein ausreichender Schadensausgleich stattgefunden hat. Gerade bei einem Kartellverfahren sei es sehr schwierig zu bemessen, wie hoch der Schaden sei.

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