Falsche Abrechnungen ausgestellt Bonner Arzt steht nach Gerichtsurteil namentlich im Rheinischen Ärzteblatt

BONN · "Patient H.X.", wie ihn das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Kölner Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil nennt, wunderte sich über die Arztrechnung. Ein niedergelassener Bonner Internist hatte dem Privatpatienten eine Ultraschalluntersuchung an einem Tag abgerechnet, an dem er die Praxis nachweislich nicht besucht hatte.

 Ein Sparschwein im Röntgenbild: Welcher Schaden den Versicherten durch falsche Abrechnungen entstehen, kann nur geschätzt werden.

Ein Sparschwein im Röntgenbild: Welcher Schaden den Versicherten durch falsche Abrechnungen entstehen, kann nur geschätzt werden.

Foto: dpa

Dem "Patienten L.Q.F." wurden nicht geführte Besprechungen in Rechnung gestellt. Zwei weitere, ähnliche Fälle folgen in der 24-seitigen Urteilsbegründung. Der Bonner Arzt muss wegen "Verletzung der Berufspflichten" 20.000 Euro Geldbuße zahlen und darf nicht mehr in die Berufsvertretung gewählt werden. Für Aufsehen sorgte allerdings eine weitere Sanktion des Gerichts: Das Urteil gegen den Bonner Mediziner wurde inklusive Nennung des Namens und zahlreicher Verhandlungsdetails im Rheinischen Ärzteblatt (9/2014) veröffentlicht - ein außergewöhnlicher Schritt, der durch die Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen gedeckt ist und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.

Die Urteilsbegründung lässt ahnen, was die Justiz dazu gebracht hat, den Abrechnungstrickser an den Pranger zu stellen: Der Beschuldigte habe sein "verschleiertes Abrechnungssystem" mit "erheblicher Hartnäckigkeit verfolgt und verteidigt", heißt es auf Seite 76 des Ärzteblatts. "Daher ist über die verhängten Maßnahmen hinaus zur individuellen Disziplinierung des Beschuldigten auf die Veröffentlichung der Entscheidung zu erkennen."

Offenbar ist der Bonner Mediziner weiterhin von seiner Abrechnungspraxis überzeugt. Persönlich wollte er sich auf Anfrage des General-Anzeigers nicht zu der Verurteilung äußern. Über seinen Anwalt, Ludwig Klassen, ließ er gestern mitteilen: "Mein Mandant ist nicht wegen Betruges verurteilt worden. Er hat Leistungen erbracht, über deren korrekte Abrechnung es unterschiedliche Auffassungen gibt."

Der Arzt strebe eine Wiederaufnahme des Verfahrens an. Bei der Ärztekammer Nordrhein hieß es gestern, bei den Abrechnungen des Bonner Arztes handele es sich um "schwerwiegende Vergehen". "Jeder Arzt, der nicht korrekt abrechnet, schadet dem gesamten Berufsstand", sagte Kammersprecher Horst Schumacher. Die Kammer selber habe den Fall an das Berufsgericht verwiesen, da sie keine Einigung mit dem Bonner Mediziner habe erzielen können. Die Ärztekammer als Berufsorganisation und Selbstverwaltungsorgan der Mediziner klärt laut Schumacher Unklarheiten bei Abrechnungen in kleinerem Rahmen selbst und kann dabei Rügen aussprechen und Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 5000 Euro verhängen.

Über die Zahl der Fälle konnte die Ärztekammer gestern keine konkrete Auskunft geben, es handele sich jedoch um eine "zweistellige Zahl". Welche Zusatzkosten Patienten und Versicherten durch fehlerhafte Abrechnungen entstehen, ist nicht bekannt. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) geht allein bei den Krankenhauskosten von 2,3 Milliarden Euro aus, die im Jahr zu viel gezahlt werden. Der Verband kritisiert unter anderem, dass freiberufliche Ärzte bei Verstößen weniger streng bestraft würden als angestellte Ärzte. Laut Bundesgerichtshof machen sich etwa Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.

"Wir fordern ein höheres Strafmaß bei Fehlverhalten auch für freiberufliche Ärzte", sagte Verbandssprecherin Ann Marini. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, die für die Abrechnung der Kassenärzte mit den Krankenversicherungen zuständig ist, teilte gestern mit, sie prüfe "regelhaft und regelmäßig die Abrechnungen der Vertragsärzte". Genaue Zahlen über nicht korrekte Abrechnungen nannte auch sie nicht.

Offensichtlich gehen manche Ärzte jedoch mit ihrer Gebührenordnung durchaus kreativ um. Der Bonner Mediziner hatte vor Gericht argumentiert, eine "Sitzung", bezeichne nicht das Treffen von Arzt und Patienten an einem bestimmten Tag, sondern einen längeren Behandlungszeitraum. Deshalb sei es auch unerheblich, zu welchem Datum eine Ultraschalluntersuchung abgerechnet werde, so lange sie nur in diesen Zeitraum falle. Die Richter waren anderer Meinung.

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