GA-Serie zum Mindestlohn 8,50 Euro auch für Minijobber und Aushilfen

BONN · Seit Jahresbeginn gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn. Im Mindestlohngesetz (abgekürzt: MiLoG) sind die Details geregelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der gesetzliche Mindestlohn vor Niedrigstlöhnen schützen, die branchenübergreifend generell als unangemessen empfunden werden. Aber wer darf den Mindestlohn beanspruchen?

 Minijob als Rentner? Dann steht Ihnen der Mindestlohn zu.

Minijob als Rentner? Dann steht Ihnen der Mindestlohn zu.

Foto: dpa

Der Mindestlohn beträgt aktuell 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer den Mindestlohn beanspruchen kann. Arbeitnehmer sind Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und dessen Weisungen beachten müssen, was Art, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit betrifft. Arbeitnehmer ist man unabhängig von dem Umfang der Tätigkeit. Daher zählen auch Minijobber, Teilzeitkräfte und Aushilfen zum Kreis der Arbeitnehmer.

Auszubildende sind keine Arbeitnehmer, weil bei ihnen der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Insofern gelten für sie die Sonderregelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Auch ehrenamtlich tätige Personen sowie Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen nicht unter das Mindestlohngesetz und können daher keine Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verlangen. Der Gesetzgeber wollte die unter 18-Jährigen nicht dazu verleiten, auf eine Berufsausbildung zu verzichten und direkt ein Arbeitsverhältnis abzuschließen, damit sie den vielfach über einer Ausbildungsvergütung liegenden Mindestlohn erzielen können. Deshalb steht ihnen dieser Anspruch nicht zu. Für Praktikanten gelten Sonderregelungen. Sie werden eigentlich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt, so dass sie grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns haben. In besonderen Fällen wird Praktikanten der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn aber verweigert, nämlich dann, wenn

  • der Praktikant ein Praktikum absolviert, das von der Schule oder im Studium als Bestandteil dieser Ausbildung gefordert wird;
  • das Praktikum maximal drei Monate dauert und dem Praktikanten dazu dient, sich für seinen weiteren Berufsweg zu orientieren;
  • der Praktikant das Praktikum für maximal drei Monate leistet, begleitend zu einer Ausbildung oder einem Studium.

Weitere Besonderheiten gelten für Langzeitarbeitslose. Langzeitarbeitslos ist, wer ein Jahr und länger arbeitslos ist. Wer unmittelbar vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos war, hat in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Für den Arbeitgeber ist es daher interessant zu wissen, ob er Personen einstellt, die langzeitarbeitslos sind und daher zunächst zu günstigeren Konditionen beschäftigt werden können. Er darf in Bewerbungsgesprächen daher auch fragen, ob eine Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt. Die Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Zeitlich abgestuft sollen Zeitungszusteller von dem gesetzlichen Mindestlohn profitieren: Ab Anfang 2015 haben sie einen Anspruch auf 75 Prozent, ab 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns und ab dem 1. Januar 2017 auf 8,50 ? brutto je Zeitstunde. Nur das Austragen reiner Werbeprospekte ist von dieser Sonderregelung nicht erfasst. Personen, die reine Werbeprospekte austragen, können den gesetzlichen Mindestlohn seit Jahresbeginn in voller Höhe verlangen.

Weitere Besonderheiten gelten in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Hier dürfen bis 31. Dezember 2017 abweichende Regelungen enthalten sein.

Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie ihre Arbeit in Deutschland ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Arbeitgeber handelt.

Verena Fausten ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bonn. Die dreiteilige GA-Serie erläutert, wer den Mindestlohn fordern kann, wie er berechnet wird und wie man ihn durchsetzt. Die nächste Folge erscheint am Samstag.

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