Urteil des Arbeitsgerichts Bonn Beurlaubter Beamter der Telekom bleibt angestellt

Bonn · Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass die Telekom Deutschland einen beurlaubten Beamten zunächst weiter als Angestellten beschäftigen muss.

 Bei der Deutsche Telekom arbeiten mehr als 14.000 Beamte im aktiven Dienstverhältnis.

Bei der Deutsche Telekom arbeiten mehr als 14.000 Beamte im aktiven Dienstverhältnis.

Foto: Oliver Berg / dpa

Viele Beamte, die in den Post-Nachfolgeunternehmen Deutsche Telekom, Post und Postbank tätig sind, sind derzeit beamtenrechtlich beurlaubt. Sie arbeiten als Angestellte mit einem normalen Arbeitsvertrag für das Unternehmen, weil so ein höheres Gehalt, Dienstwagen und Beförderungen einfacher möglich sind. Normalerweise ist das sowohl im Interesse des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers. Formal müssen Beamte dafür in regelmäßigen Abständen Sonderurlaub beantragen. Dem wird in der Regel binnen weniger Tage entsprochen. Eine Formalie.

Im vom Arbeitsgericht Bonn verhandelten Fall (Az: 5 Ca 828/18) wurde der Sonderurlaub vom Arbeitgeber nicht verlängert. Die Begründung der Telekom laut Urteil: Die Beurlaubung könne nicht verlängert werden, da keine Anschlussbeschäftigung für den Mitarbeiter, der seit vielen Jahren im Konzern tätig ist, nachgewiesen sei.

Kein automatisches Ende des Arbeitsvertrages

Damit wäre der leitende Mitarbeiter auf seinen Beamtenstatus zurückgefallen. „Eine weitere Begründung durch den Arbeitgeber gab es nicht“, erläutert Constantin von Köckritz, Rechtsanwalt in der Kanzlei Abeln-Rechtsanwälte. Es habe keine Reaktion auf den Antrag zur Verlängerung des Sonderurlaubs gegeben.

Doch diesem Ende des Angestelltenverhältnisses hat das Arbeitsgericht Bonn nicht zugestimmt. Denn Regelungen, die zum automatischen Ende des Arbeitsverhältnisses führen, bräuchten einen Sachgrund, begründete der Richter.

Zwar bestätige das Bundesarbeitsgericht, dass das Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses ein Sachgrund ist. Aber: Nur dann, wenn damit der Arbeitnehmer geschützt werden soll. Und dies sei hier nicht der Fall, der Beschäftigte solle ja deutlich schlechter gestellt werden.

„Das Arbeitsgericht Bonn hat zurecht erkannt, dass die weitere Beurlaubung und damit das Arbeitsverhältnis allein vom Belieben des Arbeitgebers abhing“, erläutert von Köckritz. Die vereinbarte auflösende Bedingung sei daher unwirksam und das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet. „Die Begründung des Arbeitsgerichtes Bonn hat es, soweit ersichtlich, so in der Rechtsprechung bisher nicht gegeben“, sagt von Köckritz. Bislang seien derartige Fälle häufig von Arbeitsgerichten, bis hin zum Bundesarbeitsgericht. anders entschieden worden.

Die Telekom hat Berufung eingelegt

Der Fall des leitenden Mitarbeiters sei kein Einzelfall: „Im Telekom-Konzern sind weitere, ähnlich gelagerte Fälle bekannt.“ Weiter erklärt er: „Das Urteil hat, auch noch ohne bisherige Rechtskraft, wegweisende Bedeutung, weil sich die Unternehmen nun nicht mehr einfach auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen können, sondern dieser Masche wird ein Riegel vorgeschoben.“

Solange das Verfahren zum Auflösungsschutz dauert, muss der Mitarbeiter außerdem entsprechend seiner vertraglich vereinbarten Position beschäftigt werden. Telekom Deutschland hat Berufung eingelegt.

Wie der Sprecher der Arbeitsgerichts Bonn, Sebastian Neumann, erläutert, bezieht sich der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers „als Arbeitnehmer“ nur auf den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Auflösungsschutz. Nach der Entscheidung stehe fest, ob der Kläger weiter in einem Arbeitsverhältnis steht. Ist dem so, habe er weiterhin einen Beschäftigungsanspruch. Diesem Beschäftigungsanspruch komme der Arbeitgeber dann auch regelmäßig nach.

Sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein, bestehe auch kein Beschäftigungsanspruch „als Arbeitnehmer“. Arbeitsrechtsprozesse, die angestrengt werden, weil der Sonderurlaub eines Beamten nicht verlängert wurde, kämen beim Arbeitsgericht Bonn aktuell eher vereinzelt vor. Der nächste Termin ist im August.

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