Arbeitsrecht in Corona-Zeiten Fachanwältin klärt über Bedingungen zu Kurzarbeit und Homeoffice auf

Bonn · Wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht vorliegen, kann die Arbeitsagentur das Geld vom Arbeitgeber zurückfordern, erklärt die Arbeitsrechtlerin Ebba Herfs-Röttgen. Mit ihr sprach Ulla Thiede.

 Ein Arbeiter steht vor einem Stahlwerk. Mehr als 470.000 Unternehmen haben wegen der Corona-Krise bereits Kurzarbeit angemeldet, weitere werden folgen.

Ein Arbeiter steht vor einem Stahlwerk. Mehr als 470.000 Unternehmen haben wegen der Corona-Krise bereits Kurzarbeit angemeldet, weitere werden folgen.

Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Viele Betriebe melden wegen der Corona-Krise Kurzarbeit an. Wie sieht das arbeitsrechtlich aus?

Ebba Herfs-Röttgen: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Kurzarbeit. Ist ein Betriebsrat gebildet, wird der Arbeitgeber mit ihm eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit schließen. Eine Pflicht zur Kurzarbeit kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Andernfalls muss der Arbeitgeber es mit jedem Arbeitnehmer individuell regeln.

Muss das in Schriftform geschehen?

Herfs-Röttgen: Bei individuellen Absprachen braucht es überhaupt keine Form, das geht auch stillschweigend, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Aber für den Arbeitgeber ist es besser, Kurzarbeit schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren, weil sonst das Risiko besteht, dass der Arbeitnehmer eines Tages sagt: „Das haben wir so nicht vereinbart.“

Was bleibt mir als Arbeitnehmer, wenn ich mit der Betriebsvereinbarung nicht einverstanden bin?

Herfs-Röttgen: Der Arbeitnehmer muss sich der Entscheidung fügen, die der Betriebsrat für die gesamte Belegschaft getroffen hat. Er kann aber vielleicht einwenden, dass die Betriebsvereinbarung gegen gesetzliche Regelungen verstößt, das kann er immer überprüfen lassen, hierfür bestehen aber zumeist geringe Erfolgsaussichten.

Wenn es keinen Betriebsrat gibt, worauf ist dann zu achten?

Herfs-Röttgen: Die Anordnung von Kurzarbeit muss daran geknüpft sein, dass die Voraussetzungen in sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Kurzarbeit gegeben sind. Dann hat der Arbeitnehmer auch die Sicherheit, dass er das Geld von der Arbeitsagentur erhält. Das ist zugleich auch das Interesse des Arbeitgebers. Beide Seiten müssen überprüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind, damit der Staat sein soziales Netz ausspannen kann.

Sie meinen die 60 beziehungsweise 67 Prozent vom Gehaltsausfall, den die Arbeitsagentur an den Arbeitgeber zahlt. Müssen Überstunden abgebaut werden, bevor die Kurzarbeit gilt?

Herfs-Röttgen: Im Grundsatz ja, das gilt auch für den Freizeitausgleich, der genommen werden muss, bevor die Kurzarbeit beginnt.

Wie sieht es mit dem Urlaub aus?

Herfs-Röttgen: Der Resturlaub aus 2019 sollte dann genommen sein, für den Jahresurlaub 2020 gilt das so nicht.

Kann der Arbeitgeber anordnen, dass dieser Urlaub vorgezogen wird, weil wegen der Corona-Krise weniger Arbeit anfällt?

Herfs-Röttgen: Nein, wenn der Jahresurlaub für 2020 bereits vorher genehmigt ist, sind beide Seiten daran gebunden. Es gibt kein Corona-Widerrufsrecht.

Dürfen während der Kurzarbeit Überstunden anfallen?

Herfs-Röttgen: Im Einzelfall kann das vorkommen, weil etwa plötzlich noch ein Auftrag reinkommt, der erledigt werden muss. Dauernde Mehrarbeit ist dagegen ein Widerspruch zum Instrument Kurzarbeit. Denn Kurzarbeit hat ja gerade Arbeitsausfall zur Voraussetzung. Ständige Überstunden werden bei der Überprüfung durch die Arbeitsagentur den Anspruch auf Kurzarbeitergeld daher infrage stellen.

Muss die geleistete Arbeit protokolliert werden, und von wem?

Herfs-Röttgen: Die Arbeitszeit muss nach den Vorgaben der Agentur für Arbeit dokumentiert werden, das kann nach meiner Auffassung allerdings auch an den Arbeitnehmer delegiert werden. Nur so können Missbrauchsfälle verhindert werden. Wenigstens stichprobenhaft dürften die Arbeitsagenturen das auch überprüfen. Wird missbräuchlich Kurzarbeitergeld bezogen, kommt es zur Rückforderung des Geldes beim Arbeitgeber.

Können Teilzeitbeschäftigte von der Kurzarbeit ausgenommen werden?

Herfs-Röttgen: Pauschal zu entscheiden, Teilzeitbeschäftige nicht in Kurzarbeit zu schicken, lässt sich rechtlich nicht rechtfertigen. Kurzarbeit ist an die Aufgaben gebunden, die ein Mitarbeiter hat. Eine Teilzeitbeschäftigte in der Verwaltung benötige ich vielleicht in bisherigem Umfang, dann gibt es für sie keine Kurzarbeit.

Wird das Urlaubsentgelt bei Kurzarbeit nur anteilig gezahlt?

Herfs-Röttgen: Nein, der Arbeitgeber bleibt auch während der Kurzarbeit in der vollen Zahlungspflicht für den Urlaub. Denn die Arbeit fällt dann nicht aufgrund der Kurzarbeit, sondern wegen der Erteilung des Urlaubs aus.

Viele Beschäftigte arbeiten wegen der Corona-Ansteckungsgefahr im Homeoffice. Gibt es für Arbeitnehmer einen Anspruch darauf?

Herfs-Röttgen: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice, aber es gibt entsprechende Pläne der Bundesregierung, das gesetzlich auf den Weg zu bringen. Umgekehrt kann aber auch der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice nicht einseitig anordnen. Da spielt auch die Unverletzlichkeit der Wohnung mit hinein, hier darf der Arbeitgeber nicht einseitig hereinregieren. In Zeiten von Corona ist das unter Fürsorgegesichtspunkten unter Umständen allerdings anders zu sehen. Hier kann eine Pflicht entstehen, Homeoffice zeitlich begrenzt anzuordnen. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel ärztlich bescheinigt bekommt, er sei ein Risikopatient, kann eine solche Ausnahme gegeben sein.

Muss der Arbeitgeber die Arbeitsgeräte stellen?

Herfs-Röttgen: Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber stellen. Der Mitarbeiter kann auch seinen eigenen Laptop oder PC benutzen, aber das ist schon datenschutzrechtlich ein Problem, man muss sicherstellen, dass es eine klare Trennung zwischen privaten und dienstlichen Zugängen gibt. Im Grundsatz gibt es dann auch einen Aufwendungsersatz, wenn ich als Arbeitnehmer das Betriebsmittel selbst stelle. Dann könnte ich einen angemessenen Ersatz verlangen.

Erleben Sie, dass so etwas erstritten wird?

Herfs-Röttgen: Nein. In der Situation besteht, glaube ich, viel Verständnis, dass ein Arbeitgeber schnell handeln muss und beide Seiten nach passenden Lösungen suchen. Es geht ja auch nicht um große Summen. In der Regel gibt es zu Hause einen Wlan-Zugang, es gibt eine Flatrate, auch die zusätzlichen Stromkosten sind kaum zu bemessen. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Lösung suchen, behilft man sich am besten mit geringen Pauschalen.

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