Urteil Leiharbeiter können Fahrtkosten steuerlich geltend machen

Hannover · Leiharbeiter können laut einem Gerichtsurteil ihre tägliche Fahrt zur Arbeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das würde für viele einen deutlichen finanziellen Vorteil bedeuten.

 Leiharbeiter können die Fahrten zwischen Wohnung und Entleihbetrieb mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Leiharbeiter können die Fahrten zwischen Wohnung und Entleihbetrieb mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Foto: Patrick Pleul

Wie das Niedersächsische Finanzgericht als erstes Gericht nach der Reform des Reisekostenrechtes 2014 entschied, beschränkt sich der Anspruch eines Leiharbeiters nicht nur auf den Abzug der Entfernungspauschale. Vielmehr kann er seine Fahrten zwischen Wohnung und Entleihbetrieb mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Von den Auswirkungen der Entscheidung sind laut Gericht fast eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen.

Zur Begründung für seine Entscheidung führte das Gericht in seiner am Montag veröffentlichten Entscheidung an, dass der Betrieb des Entleihers nicht als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters angesehen werden kann. Schon die gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitnehmerüberlassung ließen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb zu, urteilte das Gericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(Az.: 9 K 130/16)

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