Bundesweite Richtlinie "Düsseldorfer Tabelle": Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Düsseldorf · Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze, die für Trennungskinder gezahlt werden müssen. Zwar werden diese nun erhöht - aber auch die Einkommensklassen neu geregelt.

 Scheidungskinder bekommen nach der "Düsseldorfer Tabelle" jetzt mehr Unterhalt.

Scheidungskinder bekommen nach der "Düsseldorfer Tabelle" jetzt mehr Unterhalt.

Foto:  Marcel Kusch

Minderjährige Trennungskinder haben zum Jahreswechsel bundesweit Anspruch auf einen höheren Mindestsatz beim Unterhalt. Dann tritt die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf mitteilte.

Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat. Dennoch dürfte für etliche Trennungskinder nur genauso viel oder sogar weniger Geld herausspringen als bisher. Das liegt an den neuen Einkommensklassen.

So landen viele Unterhaltspflichtige mit der neuen Tabelle in einer niedrigeren Einkommensklasse. "Dieser Effekt lässt sich nicht vermeiden", sagte Heinrich Schürmann, Sprecher des Deutschen Familiengerichtstages, auf Anfrage.

"Das ist in jedem Fall eine deutliche Verschlechterung für diejenigen, die auf den Unterhalt angewiesen sind", sagte Erika Biehn, Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, auf dpa-Anfrage. Durch die Verschiebung der Einkommensgruppen um 400 Euro "wird es für die einen noch schwerer, aus Hartz IV herauszukommen, andere könnten dadurch erst reinrutschen".

"Zu massenhaften Absenkungen des Unterhalts wird es erfahrungsgemäß nicht kommen", sagte dagegen Rechtsanwalt und Familienrechtler Jörn Hauß, Mitglied der Leitlinien-Kommission. Bei Veränderungen der Sätze von maximal fünf Prozent blieben die alten Beträge in Kraft. Damit könne das Gros der Unterhaltsempfänger mit gleichbleibenden Summen rechnen.

Der Mindestunterhalt beträgt ab 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro. Gleichzeitig wird die unterste Einkommensgruppe von maximal 1500 Euro auf 1900 Euro Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht.

Die gesetzliche Erhöhung des Mindestunterhalts zieht eine Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen nach sich. Die Bedarfssätze der Tabelle werden in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Gruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Erstmals seit zehn Jahren werden aber auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle endet daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5500 Euro statt bisher 5100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert, wobei auch bei ihnen die geänderten Einkommensklassen greifen.

Durch die unveränderten Sätze für die Volljährigen werde eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermieden, so die Begründung des Gerichts.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.

Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die nächste Änderung werde voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen.

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