Entschluss des Berliner Verwaltungsgerichts Verteidigungsministerium behält Hauptsitz in Bonn

Berlin · Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Die Hauptdienststelle des Verteidigungsministeriums ist weiterhin in Bonn. Damit scheiterte der Personalrat der Berliner Nebenstelle mit einem Antrag.

Der Berliner Personalrat im Bundesverteidigungsministerium (BMVg) ist mit der Klage gescheitert, die Dienststelle Berlin per Gerichtsentscheid zur Hauptstelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes erklären zu lassen. Damit hat die Hauptdienststelle des Verteidigungsministeriums weiter ihren Sitz in Bonn, wie das Verwaltungsgericht Berlin am Dienstag in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren entschieden hat. Die Vertreter des Berliner Personalrats ließen zunächst offen, ob sie gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einreichen werden.

Für die Kläger war der Fall klar: Die Bundesministerin der Verteidigung arbeitet in Berlin, die vier Staatssekretäre ebenfalls, und seit einem halben Jahr sitzen auch alle zehn Abteilungsleiter des Ministeriums im Berliner Bendlerblock, wie der Vorsitzende des Berliner Personalrates, Michael Dittrich, wie auch ihr Verfahrensbevollmächtiger, der Berliner Staatsrechtler Ulrich Battis, betonten. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass von den 2760 Beschäftigten (Stand Mai 2019) des Verteidigungsministeriums inzwischen mehr als die Hälfte (1425) in Berlin arbeiteten.

Battis betonte, es gehe dabei auch um eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat. Alle 15 Amtsträger der Leitung – Ministerin, vier Staatssekretäre und zehn Abteilungsleiter – säßen in Berlin. Dies sei das „schlagendste Argument“, dass über die Jahre etwas „verrutscht“ sei – von Bonn nach Berlin. Battis: „Die Organisation ist eindeutig: 15 hier, Null in Bonn.“ Wo die (politische) Leitung sei, solle folglich auch die Hauptdienststelle der Personalvertretung ihren Sitz haben.

Wirkung auf weitere Bundesministerien

Mit Blick auf Wahlen zur Personalvertretung im kommenden Jahr wollte der Berliner Personalrat per Gericht die Feststellung erwirken, dass Berlin zum Hauptsitz der Dienststelle gewachsen sei und sich in Bonn nur noch eine Nebenstelle befinde. Von dem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts war allgemein auch eine Wirkung für weitere Bundesministerien erwartet worden, die wie das Verteidigungsministerium ihren ersten Dienstsitz in Bonn haben.

Die Berliner Dienststelle des Verteidigungsministeriums gilt nun weiterhin als Nebenstelle, deren Beschäftigte wegen der großen räumlichen Entfernung zur Hauptdienststelle in Bonn sowohl 2012 wie auch 2016 einen eigenen Personalrat gewählt hatten. Damit hat das Ministerium einen Personalrat für die Hauptstelle Bonn, einen Personalrat für die Nebenstelle in Berlin sowie einen Gesamtpersonalrat mit Sitz in Bonn. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates beim BMVg, Thomas Kleinschnittger, erklärte, der Gesamtpersonalrat wolle sich in der Sache nicht positionieren, schließlich vertrete man die Interessen der Beschäftigten in Bonn und in Berlin.

Sache der Bundesregierung

Der Vorsitzende Richter der 71. Kammer, Christian Oestmann, machte zur Frage, ob Bonn mittlerweile seinen Status als Hauptdienststelle des Ministeriums verloren haben könnte, deutlich: „Ich habe auch nach langer Suche keine Entscheidung der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin gefunden, die das aufhebt“, stellte er fest. „Die Entscheidung, was Hauptdienststelle und was Nebenstelle wird, ist vom Gesetz nicht weiter definiert.“ Die Frage, wo sich der Hauptsitz des Verteidigungsministeriums befinde, sei allein Sache der Bundesregierung.

Zudem könne er auch „keine Entscheidung“ von Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) entdecken, wonach diese mittlerweile Berlin zur Hauptdienststelle erklärt hätte. Eine lediglich faktische Verlagerung der Schwerpunkte der Arbeit im Ministerium oder der Beschäftigtenzahlen ändere daran nichts, solange der Dienstsitz in Bonn als Hauptdienststelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsrechts fortbestehe.

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