Kein Zweifel an Altersangaben Zehnjähriger soll Mitschüler vergewaltigt haben

Berlin · Sexuelle Gewalt ist immer erschütternd. Wird sie schon von sehr jungen Tätern oder gar Kindern ausgeübt, ist die Fassungslosigkeit umso größer - so jetzt auch in Berlin.

 Symbolbild

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Foto: dpa

Der am Wochenende bekanntgewordene Vergewaltigungsfall an einer Berliner Grundschule ist für Polizei und Justiz im Wesentlichen geklärt. So stehe das registrierte Alter des erst zehnjährigen mutmaßlichen Haupttäters nicht in Frage. „Es gibt keinen Zweifel am Alter“, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft am Montag. Daher ermitteln Berliner Polizei und Staatsanwaltschaft in dem Fall nicht mehr, weil der Haupttäter und seine beiden Mittäter juristisch Kinder und damit nicht strafmündig seien. Erst ab 14 Jahren können Jugendliche für Taten von der Justiz bestraft werden.

Der Junge soll nun erstmal von normalen Schulen ferngehalten werden. „Wir wollen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, dass der Haupttäter keine Regelschule besucht, sondern besondere Schulmaßnahmen erfährt“, sagte eine Sprecherin der Berliner Senatsschulverwaltung. Für den Jungen aus einem der Bezirke im Ostteil Berlins könnte dann Unterricht in besonderen Kleingruppen oder eine spezielle Einzelfallhilfe organisiert werden.

Das Opfer, ein zehnjähriger deutscher Junge, wurde den Angaben zufolge kurz vor den Sommerferien während einer Klassenfahrt in Brandenburg von dem aus Afghanistan stammenden Haupttäter vergewaltigt. Zwei Mittäter hielten das Opfer fest. Schulpsychologen und Sozialarbeiter kümmern sich nun um den Fall. Der Täter soll schon vorher in der Schule durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen sein.

Ein Freund des Opfers soll einem Schulpsychologen von der Tat erzählt haben. Erst dadurch wurde der Fall der Schule und den Eltern bekannt. Ob das zuständige Jugendamt des Bezirks den Jungen und seine beiden Komplizen aus Flüchtlingsfamilien vorher kannten, ist unklar. Man könne keine Auskünfte zu Einzelfällen geben, hieß es. „Da es sich in allen Fällen um Kinder handelt, gilt dies nicht nur aus Sozialdaten-, sondern auch aus Kinderschutzgründen.“

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