Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bonn Urlauberin fiel bei Sturz aus Hubschrauber auf Mitreisende

BONN. · Eine 52-jährige Urlauberin wollte eine Mitreisende verklagen, nachdem diese nach einem Hubschrauber-Rundflug beim Aussteigen gestürzt und auf der Klägerin gelandet war, die dadurch verletzt wurde. Der Bonner Veranstalter Phönix Reisen lehnt die Datenherausgabe ab.

 Nach einem Hubschrauber-Rundflug ereignete sich der Unfall. (Symbolbild)

Nach einem Hubschrauber-Rundflug ereignete sich der Unfall. (Symbolbild)

Foto: DPA

Offenbar hatte der Veranstalter die Teilnehmer eines Rundflugs über Stavanger extra darauf hingewiesen, wie sie den Hubschrauber wieder zu verlassen hätten: nämlich rückwärts, das Gesicht der Ausstiegsleiter zugewandt. Das beherzigte eine heute 52-jährige Teilnehmerin aus Norddeutschland auch brav – nur eine nachfolgende Reisende war zunächst vorwärts ausgestiegen und versuchte dann, als sie ihren Fehler bemerkte, sich umzuwenden. Dabei stürzte sie unglücklich aus knapp zwei Metern Höhe auf die Frau vor ihr, die gerade erst mit einem Bein auf dem sicheren Boden stand.

Vor dem Bonner Amtsgericht klagte die Verletzte auf Herausgabe des Namens der als korpulent beschriebenen Urlauberin – und die Richterin gab der Klage auch statt. Gegen diese Entscheidung ist der Bonner Reiseveranstalter Phönix nun aber in Berufung gegangen.

Der Ausflug war Teil einer Reise des Kreuzfahrtschiffs MS Albatros, die die Reisenden in den ersten Juniwochen des Jahres 2018 von Bremerhaven bis ans Nordkap und wieder zurück führte. Am 2. Juni machte das Schiff dann in der norwegischen Ölhauptstadt fest. Im Angebot der Landausflüge war auch der rund 250 Euro teure Helikopter-Rundflug, der die Teilnehmer in rund einer halben Stunde über die Stadt, den angrenzenden Lysefjord und die berühmte Felsplattform Preikestolen führte.

Nach der Rückkehr kam es dann zu dem Unfall. Die mutmaßliche Verursacherin trug wohl keine Schäden davon; die Klägerin erlitt Zerrungen und eine Prellung am rechten Fuß. Nichts Schlimmes, wie der Schiffsarzt wenig später an Bord konstatierte. So kümmerte sich die 52-Jährige auch nicht mehr weiter um den Vorfall, obwohl sie sich durch die anhaltenden Schmerzen durchaus beeinträchtigt fühlte. Insbesondere suchte sie auch nicht den Kontakt zu der Verursacherin.

OP und Arbeitsunfähigkeit

Wieder in Norddeutschland zurück, entpuppte sich die Verletzung allerdings als durchaus gravierender als angenommen: Zwei Bänderrisse und eine Kantenfraktur des Thalus diagnostizierte der zu Hause aufgesuchte Arzt. Die Folge: eine OP und eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit. Nun wollte die 52-Jährige die Verursacherin auf Schadenersatz verklagen. Die übergewichtige Mitreisende habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Daher wandte sie sich an Phönix, der Veranstalter lehnte die Auskunft aber mit dem Hinweis auf den Datenschutz ab.

Hintergrund ist die Datenschutz-Grundverordnung: Der Veranstalter beruft sich darauf, dass er Kundendaten gemäß der DSGVO nur für Zwecke der Buchung und Verwaltung sammeln dürfe. Das sah die zuständige Bonner Amtsrichterin anders: Die Herausgabe der Daten sei auch unter Berücksichtigung von der DSGVO zulässig, weil das Interesse der Geschädigten überwiege. Es sei der mutmaßlichen Verursacherin durchaus zumutbar, mit dem Anspruch der Klägerin konfrontiert zu werden. Ob das Landgericht als Berufungsinstanz das ähnlich sieht, wird sich im kommenden Monat entscheiden.

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