Urteil des OLG Hamm Staat muss Rauchverbot auch im Gefängnis durchsetzen

Hamm · Der Schutz von Nichtrauchern muss auch im Gefängnis umgesetzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden.

 Der Schatten eines Mannes an der Wand einer Justizvollzugsanstalt.

Der Schatten eines Mannes an der Wand einer Justizvollzugsanstalt.

Foto: Felix Kästle

Demnach müssen Justizvollzugsbehörden zum Beispiel mit Hilfe von Rauchmeldern das im Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen festgeschriebene Rauchverbot durchsetzen. Und zwar unabhängig von Beschwerden von Nichtrauchern (Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17, rechtskräftiger Beschluss vom 18.7.).

Geklagt hatte ein ehemaliger Patient des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg. Zum Abschluss seiner Behandlung musste er im Dezember 2016 mehr als eine Stunde zusammen mit 14 Strafgefangenen in einem Raum warten. Acht der Häftlinge hatten geraucht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Dortmund die Beschwerde zurückgewiesen. Nicht das Justizvollzugskrankenhaus habe die Rechte des Häftlings verletzt, sondern die rauchenden Mitgefangenen.

Das sieht das OLG anders und verweist auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Demnach muss der Staat den Vollzug so gestalten, dass das Rauchverbot durchgesetzt werden kann.

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