Deutsches System Menschenrechtsgericht segnet Sicherungsverwahrung ab

Straßburg · Was tun mit gefährlichen Straftätern, deren Haft zu Ende ist? In Deutschland kann in bestimmten Fällen Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Früher gab es für das deutsche Konzept viel Kritik vom Menschenrechtsgerichtshof. Doch das hat sich geändert.

 Die Sicherungsverwahrung verhängen deutsche Gerichte anders als die Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme.

Die Sicherungsverwahrung verhängen deutsche Gerichte anders als die Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme.

Foto: Armin Weigel

Ein verurteilter Mörder aus Deutschland, der durch seine Sicherungsverwahrung seine Menschenrechte verletzt sah, scheiterte endgültig vor der Großen Kammer des Straßburger Gericht (Beschwerdenummern 10211/12 und 27505/14).

Der Beschwerdeführer hatte 1997 im Alter von 19 Jahren in Niederbayern eine Joggerin ermordet. Seit dem Ende seiner Jugendhaft im Jahr 2008 sitzt er in Sicherungsverwahrung, aktuell im bayerischen Straubing.

Die deutschen Gerichte hätten mittels Expertengutachten hinreichend dargelegt, dass der Mann an sexuellem Sadismus leide und in Freiheit weitere Straftaten begehen könnte, argumentierte das Gericht. Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht willkürlich gewesen und habe nicht gegen das Recht auf Freiheit verstoßen. Außerdem unterstrichen die Richter, dass die Unterbringung des Mannes vor allem darauf abgezielt habe, seine psychische Störung zu behandeln. Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht als Strafe anzusehen - damit sei auch der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" nicht verletzt worden.

Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung war im Jahr 2013 angepasst worden. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Deutschland mehrfach deswegen verurteilt - unter anderem, weil sich die Lebensbedingungen der Gefangenen früher nur unwesentlich von denen im regulären Strafvollzug unterschieden. Zuletzt hatte sich das Straßburger Gericht mit der Neugestaltung aber wiederholt zufrieden gegeben.

Die Sicherungsverwahrung verhängen deutsche Gerichte anders als die Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die ihre Strafe für ein besonders schweres Verbrechen bereits verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten. Die Bedingungen müssen aber deutlich besser sein als im Strafvollzug; ein Schwerpunkt muss auf einem guten Therapieangebot liegen.

Das bayerische Justizministerium begrüßte das Urteil. Damit sei Rechtssicherheit hergestellt worden. Der Gerichtshof habe bestätigt, dass das in der Straubinger Einrichtung verfolgte Therapiekonzept für eine Behandlung des Beschwerdeführers geeignet sei. "Damit können in Bayern auch künftig zum Schutz der Allgemeinheit gefährliche Straftäter unter höchsten Sicherheitsmaßnahmen therapiert und untergebracht werden."

Weitere Infos

  • (Beschwerdenummern 10211/12 und 27505/14)
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