Urteil Google-Sieg im Streit um Löschungsfragen

Frankfurt/Main · Im Streit um das "Recht auf Vergessenwerden" bei Internetsuchen hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem konkreten Fall zugunsten von Google entschieden.

 Google-Suche auf einem iPad Mini 2.

Google-Suche auf einem iPad Mini 2.

Foto: Lukas Schulze/Illustration

Die Berufung eines ehemaligen Geschäftsführers einer gemeinnützigen Organisation hatte keinen Erfolg, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Organisation habe 2011 tiefrote Zahlen geschrieben, kurz zuvor habe sich der damalige Geschäftsführer krankgemeldet. Der Mann habe nun erreichen wollen, dass bei der Google-Suche nach seinem Namen nicht mehr länger fünf Internetadressen zu entsprechenden Presseberichten angezeigt werden. (AZ 16 U 193/17). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dem Internet-Konzern dürfe es nicht generell untersagt werden, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthielten, erklärte das Gericht. Auch nach Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung komme es darauf an, ob das Interesse des Einzelnen schwerer wiege als das Öffentlichkeitsinteresse.

Im Fall des Klägers habe keine klar erkennbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgelegen, es habe aber ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Fall bestanden. Auch das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) erstmals anerkannte "Recht auf Vergessenwerden" greife in dem Fall nicht. Allein die Tatsache, dass sechs bis sieben Jahre vergangen seien, lasse "nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen", erklärte das OLG.

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