Kommentar Das Urteil zu religiösen Symbolen - Das Recht aufs Kreuz

Rund um religiöse Symbole wurde schon so viel Unsinn geurteilt, dass man über den Richterspruch aus Straßburg geradezu erleichtert sein kann.

Denn wer seinen Glauben durch das sichtbare Tragen eines Kreuzes, eines Kopftuches oder eines Davidsterns nach außen zeigen möchte, darf dies auch am Arbeitsplatz tun - vorausgesetzt es gibt nicht andere wichtige Vorschriften wie beispielsweise in einem Krankenhaus. So weit, so gut.

Dass die Richter nicht wenige europäische Regierungen in Schwierigkeiten gebracht haben, gehört allerdings zum Gesamtbild hinzu. Auch die Burka ist ein Dokument des islamischen Glaubens. Sie wurde in zahlreichen europäischen Ländern inzwischen verboten. Das passt nicht zusammen.

Dennoch haben die Richter einen wichtigen Grundsatz gefestigt. Der Glauben gehört zum Privatbereich, den ein Arbeitgeber nicht ohne sehr gute Gründe einschränken darf. Es gab in Europa schon ganz andere Tendenzen - bis zur völligen Abschaffung religiöser Symbole im Alltagsleben.

Nach dem Streit um das bayerische Kruzifix in Klassenzimmern und diversen Kopftuch-Urteilen in verschiedenen Bundesländern tut dieser Richterspruch gut, weil er die Religion in den nicht angreifbaren privaten Bereich jedes einzelnen Menschen einordnet.

Das entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, dieses Recht zurückzustellen, wenn andere Anforderungen dadurch berührt werden. Berufliche Auflagen haben nicht die Qualität einer religiösen Diskriminierung, sondern sollen die uneingeschränkte Ausübung des Jobs ermöglichen. Damit sollte jeder leben können.

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