Kreis Ahrweiler Windkraftanlagen dürfen Natur und Landschaft nicht beeinträchtigen

Kreis Ahrweiler · Sowohl die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als obere Landesbehörde als auch die Direktion Landesdenkmalpflege in Rheinland-Pfalz haben klare Signale gesetzt, wenn es um den Bau von Windparks und Windkraftanlagen geht. Dies am Beispiel der unweit der Burg Olbrück im Brohltal gelegenen Gemeinde Dedenbach.

 Nicht überall gewollt: Windkraftanlagen können das Landschaftsbild beeinträchtigen.

Nicht überall gewollt: Windkraftanlagen können das Landschaftsbild beeinträchtigen.

Foto: dpa

Dort hatte der Gemeinderat mit Mehrheit für den Bau von Windrädern gestimmt und um Genehmigung gebeten. Diese wurde nun unter anderem mit Hinweis auf die Zerstörung des Landschaftsbildes verweigert. Eine Position, die auch für die Höhenzüge des Rheintals erwartet werden kann.

Wie mehrfach berichtet, gibt es in Remagen oder auch in der gegenüber liegenden Verbandsgemeinde Unkel Überlegungen, Windkraftanlagen zu errichten. "Gegen den Bau der Windkraftanlage bestehen seitens der Landesdenkmalpflege große Bedenken", schrieb die Generaldirektion Kulturelles Erbe (Landesdenkmalpflege) der Kreisverwaltung als untere Denkmalschutzbehörde ins Stammbuch.

Insbesondere wegen der Burg Olbrück. Auch wenn die Windanlage rund fünf Kilometer entfernt stehen solle, gehe die Behörde davon aus, dass es zu erheblichen Sichtbeeinträchtigungen des Kulturdenkmals Burg Olbrück kommen werde. Eine Vorstellung, die sich möglicherweise auf den Rolandsbogen, die Anhöhe der Apollinariskirche, das Siebengebirge, auf die Erpeler Ley oder auf den Höhenzug Breite Heide in Rheinbreitbach transferieren lassen könnte.

Da die in Dedenbach geplanten Windräder eine Höhe von mehr als 190 Metern erreichen und somit höher als die Burg Olbrück mit ihrem Bergfried sind, sei davon auszugehen, dass das mittelalterliche Denkmal seiner Wirkung beraubt werde. "Insofern ist der Standort abzulehnen", so die Stellungnahme der Landesbehörde.

Dem schloss sich die SGD Nord an. Die Windräder in Dedenbach würden "einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen", so das Urteil. Die Windkraftanlagen würden dem Schutzzweck eines Landschaftsschutzgebietes ("Rhein-Ahr-Eifel") zuwider laufen, "der die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Bewahrung und Pflege der Eigenart des Landschaftsbildes und der nachhaltigen Sicherung des Erholungswertes" diene.

Die SGD Nord geht zudem sehr detailliert darauf ein, wann es aus ihrer Sicht zu Störungen des Landschaftsbildes kommt. Beispielsweise dann, wenn der Landschaftsraum sich "durch eine besondere Schönheit und Vielfalt" auszeichne und reizvolle Fernsichten gestört würden. Auch wird auf artenschutzrelevante Aspekte verwiesen.

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